In Deutschland richtet sich der Anspruch auf einen Betreuungsplatz nach dem Alter des Kindes. Ab dem ersten Geburtstag besteht ein Anspruch auf Betreuung, ab dem dritten Geburtstag auf einen Platz in einer Tageseinrichtung.
Unter 1 Jahr
Für Kinder unter einem Jahr gibt es noch keinen allgemeinen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz oder in der Kindertagespflege. Ein Anspruch besteht nur in bestimmten Fällen – etwa wenn die Betreuung für die Entwicklung des Kindes erforderlich ist oder wenn beide Eltern arbeiten, eine Ausbildung machen oder Arbeit suchen.
Von 1 bis 3 Jahren
Ab dem ersten Geburtstag hat ein Kind Anspruch auf Betreuung. Diese kann entweder in einer Kita oder in der Kindertagespflege bei Tagesmüttern oder Tagesvätern erfolgen. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Eltern arbeiten.
Ab 3 Jahren bis zum Schuleintritt
Ab dem dritten Geburtstag besteht ein Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung, also in der Regel in einer Kita oder in einem Kindergarten. Dieser Anspruch hängt rechtlich nicht davon ab, ob die Eltern arbeiten. In der Praxis kann die Erwerbstätigkeit der Eltern bei der Platzvergabe aber eine Rolle spielen, zum Beispiel, wer dringender einen Platz braucht, oder beim Betreuungsumfang.
Der wichtigste Unterschied
Bei Kindern zwischen 1 und 3 Jahren kann die Kommune den Anspruch sowohl durch einen Kita-Platz als auch durch Kindertagespflege erfüllen. Ab 3 Jahren ist der Anspruch weitergehend, weil er sich ausdrücklich auf einen Platz in einer Tageseinrichtung bezieht.
Wann eine Ablehnung nicht reicht
Eine Antwort wie „Es gibt keine freien Plätze“ reicht nicht aus. Wenn ein Rechtsanspruch besteht, muss die zuständige Stelle grundsätzlich eine Betreuungsmöglichkeit anbieten. Das bedeutet allerdings nicht, dass Eltern Anspruch auf eine bestimmte Einrichtung haben.
Anmeldung für einen Kita-Platz
Wie die Anmeldung abläuft, hängt vom Bundesland und von der Kommune ab. Nach Angaben des Familienportals des Bundes gibt es nur in einem Teil der Kommunen zentrale Anmeldesysteme. In Städten, Landkreisen und Gemeinden ist in der Regel das Jugendamt für die Vermittlung eines Platzes zuständig. In Tübingen erfolgt die Anmeldung über die Zentrale Anmeldestelle Kinderbetreuung (ZAK). Auch in anderen Städten wie Rottenburg und Mössingen können Eltern ihre Kinder über zentrale Portale auf der Seite der Kommune online anmelden.
Wenn kein Platz angeboten wird
Eltern sollten eine schriftliche Antwort verlangen und alle Anträge, Bescheide und Unterlagen aufbewahren. Erhalten sie keinen Platz, sollten sie sich an das Jugendamt oder die zuständige kommunale Stelle wenden. Der Anspruch auf einen Betreuungsplatz kann notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden. Ein Beispiel: Das Verwaltungsgericht Stuttgart verurteilte im April 2025 den Landkreis Böblingen dazu, für eine Dreijährige einen Betreuungsplatz in einem Kindergarten nachzuweisen. Die Eltern wollten keine Tagespflege für ihr Kind.
Weitere Informationen:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html
https://familienportal.de/familienportal/lebenslagen/ausbildung-beruf/kinderbetreuung
https://www.tuebingen.de/verwaltung/verfahren/anmeldung_kita
Informatione zu den Gemeinden gibt es unter:
https://www.kreis-tuebingen.de/soziales/jugend/kindertagesbetreuung
Weitere Informationen:
https://www.rechtsanspruch-kita.de/wp-content/uploads/2025_04_04_VG_Stuttgart_VG_10_K_670_25.pdf
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