Seit dem 29. Juli 2026 gilt in Deutschland ein zusätzlicher Schutz für ausländische Beschäftigte, die als Arbeitnehmer nach Deutschland kamen und deren Arbeitsverhältnis vorzeitig endet. Auch wenn die Ausländerbehörde dann die Gültigkeit des Aufenthaltstitels begrenzt, gilt dieser nach dem Ende der Beschäftigung noch mindestens sechs Monate weiter. Das regelt § 18 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes. Länger als ursprünglich festgelegt bleibt der Aufenthaltstitel aber nicht gültig.
Für wen gilt die Regelung?
Die Regelung betrifft Menschen, die als Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten als Arbeitnehmer nach Deutschland kommen. Im Aufenthaltsgesetz heißt das „Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit“. Damit der zusätzliche Schutz greift, muss die Beschäftigung, für die der Titel erteilt wurde, vorzeitig enden und die Ausländerbehörde darüber informiert werden.
Läuft ein befristeter Arbeitsvertrag zum vereinbarten Zeitpunkt aus, garantiert diese Vorschrift allein aber keinen weiteren Aufenthalt von sechs Monaten. Welche Möglichkeiten anschließend bestehen, hängt von der Art und der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels ab.
Für Menschen aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz nach § 24 ist die Situation anders: Ihr Aufenthalt beruht auf dem Schutzstatus und nicht auf einem bestimmten Arbeitsplatz. Der Verlust der Arbeit allein führt daher nicht zum Verlust dieser Aufenthaltserlaubnis. Wer von § 24 zu einem Aufenthaltstitel zur Beschäftigung gewechselt ist, muss dagegen die Regeln des neuen Titels beachten.
Wie werden die sechs Monate berechnet?
Die Frist beginnt mit dem Ende der Beschäftigung, nicht erst mit der Mitteilung an die Ausländerbehörde oder deren Entscheidung. Besteht der begründete Verdacht, dass die betroffene Person besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt war, beträgt die Mindestfrist neun Monate. In beiden Fällen bildet die ursprüngliche Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels die Grenze.
Ein Beispiel: Ist der Aufenthaltstitel nach dem vorzeitigen Ende der Beschäftigung noch ein Jahr gültig, müssen bei einer Verkürzung wegen des Arbeitsplatzverlusts mindestens sechs Monate verbleiben. Läuft er dagegen bereits nach zwei Monaten ab, verlängert ihn diese Vorschrift nicht automatisch. Die Möglichkeiten für einen weiteren Aufenthalt müssen dann gesondert geklärt werden.
Was ist nach dem Arbeitsplatzverlust zu tun?
Zunächst muss die Ausländerbehörde über das vorzeitige Ende des Arbeitsverhältnisses innerhalb von zwei Wochen informiert werden. Das ist in h § 82 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Es empfiehlt sich, das Kündigungsschreiben oder einen anderen Nachweis über das Ende des Arbeitsverhältnisses beizufügen und einen Beleg über die Übermittlung aufzubewahren.
Arbeitgeber müssen die Ausländerbehörde ebenfalls informieren, und zwar innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis. Das ersetzt aber nicht die Mitteilungspflicht der Beschäftigten.
Unabhängig davon müssen die Betroffenen die Agentur für Arbeit kontaktieren. Die so genannte „Arbeitsuchendmeldung“ muss spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Wird das Ende weniger als drei Monate vorher bekannt, muss dies innerhalb von drei Tagen gemeldet werden.
Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit muss man sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden. Auch Arbeitslosengeld muss gesondert beantragt werden. Ein Anspruch besteht aber nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Mitteilung an die Ausländerbehörde ersetzt nicht die Meldungen bei der Agentur für Arbeit.
Darf man sofort eine andere Arbeit aufnehmen?
Das hängt von der Art des Aufenthaltstitels und seinen Bedingungen ab. Deshalb sollten die Einträge auf der Karte und dem Zusatzblatt geprüft werden. Ist die Beschäftigung auf eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Arbeitgeber beschränkt, muss grundsätzlich vor Aufnahme einer anderen Beschäftigung die Erlaubnis der Ausländerbehörde beantragt werden. Für bestimmte Aufenthaltstitel, etwa die Blaue Karte EU, gelten besondere Regeln zum Arbeitgeberwechsel. Das Verfahren sollte deshalb entsprechend dem eigenen Aufenthaltstitel geklärt werden. Ein weiterhin gültiger Aufenthaltstitel bedeutet nicht automatisch, dass jede beliebige Beschäftigung erlaubt ist.
Wenn der Aufenthaltstitel bald abläuft
Betroffene sollten frühzeitig klären, ob ihr Aufenthaltstitel verlängert werden kann oder ein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Wichtig ist, den entsprechenden Antrag vor Ablauf des bisherigen Titels zu stellen. Nur einen Termin zu vereinbaren, reicht dafür nicht aus.
Nach der allgemeinen Regelung des § 81 Absatz 4 gilt der bisherige Aufenthaltstitel bei einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung oder Erteilung eines anderen Titels bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde. Das garantiert jedoch kein positives Ergebnis und erweitert auch nicht automatisch die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit.
Weitere Informationen:
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/BJNR195010004.html
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/222/VO.html
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld/ihre-schritte-wenn-sie-arbeitslos-werden/wie-sie-sich-arbeitsuchend-melden
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld/ihre-schritte-wenn-sie-arbeitslos-werden
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