Asylbewerber dürfen in Deutschland grundsätzlich arbeiten. Das muss die Ausländerbehörde aber genehmigen. Dazu gibt es das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ der Bundesagentur für Arbeit. Wichtig: Das Formular muss jedes Mal vorgelegt werden, wenn Asylbewerber eine neue Stelle antreten oder sich auch nur ihr Beschäftigungsumfang ändert.
Asylbewerber haben mit dem Antrag zunächst wenig Aufwand. Sie können das Formular bei ihrem Arbeitgeber abgeben, der es ausfüllen muss. Entweder er oder die Asylbewerber reichen es dann bei der zuständigen Ausländerbehörde ein. Den Aufwand haben dann die Behörden. Die Ausländerehörde leitet es dann zur Prüfung an die Bundesanstalt für Arbeit weiter. Die prüft dann und gibt der Ausländerbehörde Bescheid, was in der Praxis drei bis vier Wochen dauert. Die kann dann genehmigen, kann das Beschäftigungsverhältnis aber auch ablehnen, beispielsweise wenn die Antragsteller straffällig geworden sind.
Bürokratisches Fossil
Sven Jäger vom Integrationsamt des Landkreises Tübingen hält das bundesweit einheitliche Antragsverfahren der „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ für ein „bürokratisches Fossil“. Es stamme aus der Zeit vor 2018, als die Bundesanstalt prüfte, ob der Arbeitgeber nicht vorrangig deutsche Arbeitssuchende beschäftigen müsse. Das sei zwischenzeitlich in fast allen Bundesländern „eigentlich gar kein Thema mehr“. Jetzt würde die Bundesanstalt nur noch prüfen, ob der angebotene Lohn „branchen- und ortsüblich“ hoch sei. Das werde bei Deutschen nicht geprüft, die müssen lediglich Mindestlohn bekommen. Jäger erzählt in diesem Zusammenhang von der „aberwitzigen“ Situation, dass ihn ein schwäbischer Arbeitgeber anrief: „I muss dem Mann aus Nigeria mehr zahla als meine schwäbische Leut!“
Downloadlink der „Erkärung zum Beschäftigungsverhältnis“:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/erklaerung-zum-beschaeftigungsverhaeltnis_ba047549.pdf
tun25082002