Geflüchtete, die in Baden-Württemberg eine Ausbildung als AltenpflegehelferIn machen möchten, brauchen dafür keine vorherige Beschäftigungserlaubnis. Das kann beispielsweise für Menschen aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat oder mit ungeklärter Identität oder fehlenden Reisepapieren wichtig sein.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 12. November 2025 (VGH 12 S 1888/25) entschieden, dass die Ausbildung als AltenpflegehelferIn eine schulische Ausbildung sei. Als solche gelte sie auch, „wenn zwischen dem Auszubildenden und dem Betrieb ein Arbeitsvertrag geschlossen wird und nach diesem ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht“. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass praktische Tätigkeiten im Rahmen einer schulischen Berufsausbildung „keine erlaubnispflichtige Beschäftigung“ seien, „wenn sie in die schulische Berufsausbildung integriert sind.“
Bedeutung für Menschen mit „Duldung light“
Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg hat in einer Pressemitteilung vom 20. November 2025 auf die Bedeutung des Beschlusses für Menschen aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat, für Menschen beispielsweise mit einer „Duldung light“ nach Aufenthaltsgesetz und einem entsprechenden Arbeitsverbot hingewiesen. Er betont allerdings, dass der Beginn einer schulischen Ausbildung eine Abschiebung nicht verhindere. Dennoch könne die Entscheidung im Einzelfall dazu führen, dass Bleiberechtsoptionen zumindest perspektivisch zugänglich würden. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung könne zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG in Frage kommen.
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet, hier wichtig §16a, §60b:
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/
Pressemitteilung des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg:
https://fluechtlingsrat-bw.de/aktuelles/vgh-baden-wuerttemberg-fuer-die-ausbildung-zur-pflegehelferin-ist-keine-beschaeftigungserlaubnis-erforderlich/
tun25121101

