Eine TV-Recherche, wonach einige afghanische Geflüchtete ihren Urlaub in Afghanistan verbracht haben sollen, hat eine größere Diskussion in der Politik und den Medien ausgelöst. tuenews INTERNATIONAL hat daher in der Pressestelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nachgefragt, wie dort mit solchen Fällen umgegangen wird.
Wenn das Amt Kenntnis von einer solchen Heimreise ins Herkunftsland von Geflüchteten mit Schutzstatus bekommt, führt es eine Einzelfallprüfung durch. Der Grund für die Heimreise und die Verweildauer werden festgestellt und dann geprüft, ob der Schutzstatus nach wie vor bestehen bleibt oder ob er zu widerrufen ist. Der Sprecher des BAMF Stefan von Borstel stellt allerdings klar: „Nach der Rechtsprechung dürfte jedenfalls eine kurze Rückreise zur Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung, wie die Teilnahme an einer Beerdigung, der Besuch eines schwerkranken Familienangehörigen, keinen ausreichenden Grund für einen Widerruf darstellen.“ Gegen einen Widerruf kann man klagen. Wenn dies erfolglos ist, entscheidet über den weiteren Aufenthalt eventuell aus anderen Gründen die jeweilige Ausländerbehörde. Eine Statistik über solche Widerrufsverfahren wird vom BAMF nicht geführt.
Behörden, die von solchen Heimreisen erfahren, sind verpflichtet, hierüber das BAMF zu informieren. Dies gilt auch, wenn sie Personen betreffen, die sich noch im Asylverfahren befinden oder für die ein Abschiebungsverbot besteht.
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