27. Juni 2026

Bürgergeld wird Grundsicherung: Das ändert sich ab Juli

Das bisherige Bürgergeld wird in Deutschland schrittweise zu einer neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende umgestaltet. Die wichtigsten Änderungen treten zum 1. Juli 2026 in Kraft. Ziel der Reform ist es, Menschen schneller in Arbeit zu bringen, Mitwirkungspflichten verbindlicher zu machen und Jobcentern mehr Möglichkeiten für Unterstützung, aber auch für Konsequenzen zu geben.
Die Geldleistung soll künftig „Grundsicherungsgeld“ heißen. Die neue Grundsicherung bleibt im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt. Es handelt sich nicht um eine komplette Abschaffung der staatlichen Unterstützung, sondern um eine Reform der bisherigen Regeln. Menschen, die Hilfe brauchen, sollen weiterhin abgesichert werden. Wer arbeiten kann, soll aber stärker daran mitwirken, den eigenen Lebensunterhalt wieder selbst zu sichern.

Vermittlung in Arbeit bekommt Vorrang

Ein zentraler Punkt der Reform ist der sogenannte Vermittlungsvorrang. Jobcenter sollen künftig zuerst prüfen, ob eine Person direkt in Arbeit vermittelt werden kann. Wenn das nicht möglich ist, kommen Qualifizierungen, Weiterbildungen, Sprachkurse oder andere Unterstützungsangebote infrage. Menschen mit gesundheitlichen oder persönlichen Einschränkungen sollen dabei gezielter unterstützt werden.
Für Leistungsbeziehende bedeutet das: Termine, Briefe und Vereinbarungen mit dem Jobcenter werden wichtiger. Wer eine Einladung erhält, sollte den Termin wahrnehmen oder rechtzeitig absagen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Kooperationsplan wird verbindlicher

Auch der Kooperationsplan zwischen Jobcenter und Leistungsbeziehenden wird neu geregelt. Solange die vereinbarten Schritte eingehalten werden, soll die Zusammenarbeit weiterhin möglichst unbürokratisch bleiben. Wenn Vereinbarungen aber nicht erfüllt werden, kann das Jobcenter konkrete Pflichten verbindlich festlegen – etwa, wie viele Bewerbungen in einem bestimmten Zeitraum geschrieben und nachgewiesen werden müssen.

Sanktionen bei Pflichtverletzungen

Deutlich schärfer werden die Regeln bei fehlender Mitwirkung. Wer eine zumutbare Maßnahme abbricht, sich nicht bewirbt oder andere Pflichten verletzt, muss mit einer Kürzung des Regelbedarfs um 30 Prozent für drei Monate rechnen. Bei verpassten Jobcenter-Terminen soll es beim ersten Mal noch keine Sanktion geben. Ab dem zweiten Meldeversäumnis kann die Leistung aber um 30 Prozent für einen Monat gekürzt werden.
Wenn jemand dreimal hintereinander nicht zu vereinbarten Terminen erscheint, kann am Ende sogar der Anspruch auf die Leistung entfallen. Dabei sollen aber wichtige Gründe berücksichtigt werden, zum Beispiel Krankheit oder andere nachweisbare Notlagen.

Verkürzte Schonfrist für Eltern kleiner Kinder

Eine weitere Änderung betrifft Eltern. Wer ein Kind betreut, kann künftig bereits nach dem 14. Lebensmonat des Kindes für Arbeit oder Eingliederungsmaßnahmen herangezogen werden. Bisher galt dies in der Regel erst ab dem dritten Geburtstag des Kindes. Voraussetzung bleibt jedoch, dass die Betreuung des Kindes tatsächlich gesichert ist – etwa durch Kita, Tagespflege oder eine andere verlässliche Betreuung.

Regelsätze bleiben 2026 unverändert

Die Reform ändert zunächst nichts an der Höhe der Regelsätze. Alleinstehende erhalten 2026 weiterhin 563 Euro im Monat. Partner in einer Bedarfsgemeinschaft erhalten jeweils 506 Euro. Für Kinder und Jugendliche gelten je nach Alter eigene Beträge.
Wichtig ist deshalb: Ab Juli ändern sich vor allem der Name der Leistung, die Regeln der Zusammenarbeit mit dem Jobcenter und mögliche Konsequenzen bei fehlender Mitwirkung. Die finanzielle Grundabsicherung bleibt bestehen, wird aber stärker an Pflichten und aktive Mitarbeit geknüpft.

Weitere Informationen:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundesrat-neue-grundsicherung-2399562

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