15. Januar 2025

Mit einer Reise nach Syrien noch warten

Viele geflüchtete SyrerInnen würden gerne in ihr Heimatland fahren – beispielsweise um sterbenskranke Verwandte zu besuchen. Wenn sie keinen deutschen Pass haben, gefährden sie nach aktueller Rechtslage damit ihren Aufenthaltstitel. Doch das soll sich ändern. Deshalb rät Jochen Hövekennmeier vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf Anfrage von tuenews INTERNATIONAL, „noch zu warten und genau zu überlegen, ob sie das Risiko eingehen, ihren Schutztitel zu gefährden“.

BAMF arbeitet an einer Lösung
Nach geltendem Recht kann das BAMF den Aufenthaltstitel für Geflüchtete widerrufen, wenn er wegen politischer Verfolgung gewährt wurde. Aber das Asylgesetz sehe wegen „sittlicher Verpflichtungen“ Ausnahmen vor, so Hövekenmeier. Dazu gehörten „klassische Familienangelegenheiten“ wie Beerdigungen oder eine schwere Erkrankung von nahen Verwandten. Das BAMF sei deshalb „gerade dabei, pragmatische Lösungen zu finden“. Auch das Innenministerium des Bundes bestätigte nach einem Bericht der „Tagesschau“, dass es an „einer Ausnahmeregelung für kurze Heimreisen“ arbeite. Ob noch eine Lösung vor Weihnachten gefunden werde, sei aber noch offen.

Quellen und Links
Siehe Asylgesetz § 73 (7): Reist der Ausländer in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder wenn er staatenlos ist, in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wird vermutet, dass die Voraussetzungen für die Asylberechtigung, die Zuerkennung des internationalen Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr vorliegen. Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die Reise sittlich zwingend geboten ist.
Links zum Thema: ARD Mediathek | keine Lösung für Schutzstatus

tun24122101

www.tuenews.de