Deutschland darf die Zusage an gefährdete Afghaninnen und Afghanen, sie in Deutschland aufzunehmen, nicht einfach pauschal zurückziehen. Geprüft werden müsse immer der Einzelfall. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Richter befanden, Deutschland habe gegen das „Willkürverbot“ verstoßen, als es die Aufnahmezusage für Verfolgte 2025 zurücknahm. Allerdings errang die afghanische Frauenrechtsaktivistin, die von Pakistan aus für sich und ihre beiden Söhne geklagt hatte, trotzdem nur einen Teilerfolg: Die Verfassungsrichter haben festgelegt, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im konkreten Fall erneut entscheiden muss.
Solange das Verfahren läuft, müsse Deutschland aber die Familie unterstützen und sich gegenüber der dortigen Regierung dafür einsetzen, dass sie nicht wie viele andere nach Afghanistan abgeschoben wird. Die Frau war mit ihren beiden Kindern von Afghanistan nach Pakistan gereist, um dort, ein Visum für Deutschland zu beantragen.
„Menschenrechtsliste“
Die Frau war zuvor von deutschen Behörden auf die sogenannte „Menschenrechtsliste“ des deutschen Außenministeriums gesetzt worden, als die Taliban in Afghanistan 2021 die Macht übernommen hatten. Damit sollten Afghaninnen und Afghanen, die sich für Demokratie und Menschenrechte eingesetzt hatten und deshalb als besonders bedroht galten, nach Deutschland ausreisen können. 15 000 Menschen wurden über die Menschenrechtsliste aufgenommen, bevor die schwarz-rote Bundesregierung dieses und andere Aufnahmeprogramme wie die Unterstützung für Ortskräfte im Mai 2025 stoppte. Laut Mediendienst Integration warteten im April 2026 noch 873 Afghaninnen und Afghanen mit Unterstützung der Bundesregierung in Pakistan und 181 in Afghanistan.
Weitere Informationen:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/EN/2026/bvg26-046.html?nn=68080
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