Teil 2: Die wichtigsten Gemeinsamkeiten zwischen dem syrischen und dem deutschen Denkmalschutzrecht
Die wichtigsten Gemeinsamkeiten zwischen dem syrischen Denkmalschutzgesetz und dem Denkmalschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Gemeinsame Zielsetzung des Denkmalschutzes
Beide Gesetze verfolgen das übergeordnete Ziel, das kulturelle Erbe als Bestandteil des gesellschaftlichen Gedächtnisses zu schützen, zu erhalten und an künftige Generationen weiterzugeben. Sie erkennen den wissenschaftlichen, historischen, künstlerischen und kulturellen Wert von Kulturdenkmälern an und betrachten deren Erhaltung als Aufgabe von öffentlichem Interesse.
2. Genehmigungspflicht für Eingriffe in Kulturdenkmäler
Sowohl das deutsche als auch das syrische Denkmalschutzrecht untersagen Eigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten, ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde Maßnahmen vorzunehmen, die das Denkmal beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören insbesondere:
– der Abbruch, die Zerstörung oder die Beseitigung eines Kulturdenkmals,
– bauliche Veränderungen oder Eingriffe in die Substanz sowie in das äußere Erscheinungsbild des Denkmals,
– die Verlegung beweglicher Kulturdenkmäler aus ihrem ursprünglichen Standort oder ihrem historischen Zusammenhang.
3. Schutz des Denkmalumfeldes
Der Schutz beschränkt sich in beiden Rechtsordnungen nicht ausschließlich auf das Kulturdenkmal selbst, sondern erstreckt sich auch auf dessen Umgebung beziehungsweise denkmalprägendes Umfeld. Beide Gesetze sehen vor, dass Neubauten oder Veränderungen bestehender Gebäude in der Umgebung eines Denkmals genehmigungspflichtig sind beziehungsweise untersagt werden können, wenn sie das Erscheinungsbild, die historische Aussagekraft oder den kulturellen Wert des Denkmals beeinträchtigen.
4. Meldepflicht bei Zufallsfunden
Beide Rechtsordnungen enthalten eine strenge gesetzliche Meldepflicht für Personen, die zufällig auf archäologische Funde stoßen. Der Fund ist unverzüglich den zuständigen Behörden – etwa der Polizei, der Gemeindeverwaltung oder der Denkmalschutzbehörde – zu melden. Darüber hinaus besteht die Pflicht, den Fundort sowie die gefundenen Objekte bis zur fachlichen Begutachtung unverändert zu belassen und zu sichern.
5. Genehmigungspflicht für archäologische Ausgrabungen und Forschung
Sowohl das syrische als auch das deutsche Denkmalschutzrecht regeln archäologische Ausgrabungen und wissenschaftliche Forschungen in vergleichbarer Weise. Systematische Grabungen oder Untersuchungen zur Bergung archäologischer Funde dürfen ausschließlich auf Grundlage einer offiziellen Genehmigung durchgeführt werden, die von der zuständigen staatlichen Fachbehörde für Archäologie erteilt wird. Eigenmächtige Ausgrabungen ohne entsprechende Erlaubnis sind in beiden Systemen untersagt.
6. Möglichkeit der Enteignung im öffentlichen bzw. archäologischen Interesse
Beide Gesetze sehen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Enteignung von Privateigentum vor. Dies kann insbesondere dann erfolgen, wenn ein archäologisches Denkmal akut gefährdet ist und auf anderem Wege nicht erhalten werden kann oder wenn die Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen und Ausgrabungen im öffentlichen Interesse eine Enteignung erforderlich macht.
7. Verpflichtung zur Erhaltung und Instandhaltung
Sowohl im syrischen als auch im deutschen Denkmalschutzrecht besteht für Eigentümer oder Besitzer die Pflicht, Kulturdenkmäler ordnungsgemäß zu erhalten und instand zu halten. Zudem sind sie verpflichtet, die zuständigen Behörden unverzüglich über Schäden, Risse oder andere Beeinträchtigungen zu informieren, die die Substanz oder den Erhaltungszustand des Denkmals gefährden könnten.
Abschließend lässt sich festhalten, dass trotz der Unterschiede zwischen dem syrischen und dem deutschen Denkmalschutzrecht zahlreiche Gemeinsamkeiten bestehen. Beide Rechtsordnungen verfolgen dasselbe grundlegende Ziel: den Schutz und die Erhaltung des archäologischen und kulturellen Erbes. Die Unterschiede liegen vor allem in den rechtlichen Instrumenten, den Verwaltungsstrukturen und den Mechanismen der Umsetzung.
Die größte Herausforderung des syrischen Denkmalschutzgesetzes lag jedoch in den vergangenen Jahrzehnten weniger in seinem rechtlichen Inhalt als vielmehr in seiner praktischen Durchsetzung. Einerseits wurde der Denkmalschutz während der Herrschaft des Assad-Regimes vielfach nicht konsequent umgesetzt. Andererseits führten der seit 2011 andauernde bewaffnete Konflikt sowie zahlreiche illegale Ausgrabungen, Plünderungen und Zerstörungen durch verschiedene bewaffnete Akteure zu erheblichen Verstößen gegen das Denkmalschutzrecht. Infolgedessen blieb die tatsächliche Wirksamkeit des Gesetzes in vielen Fällen deutlich hinter seinen rechtlichen Ansprüchen zurück, sodass seine Bestimmungen teilweise nur eingeschränkt umgesetzt werden konnten.
Weitere Einzelheiten zum syrischen und deutschen Denkmalschutzgesetz finden Sie unter den folgenden Links:
https://whc.unesco.org/en/statesparties/sy/Laws
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-DSchGBW1983rahmen
https://whc.unesco.org/en/statesparties/de/Laws
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