11. Dezember 2024

Ab April werden Einbürgerungen durch ein neues Gesetz erleichtert

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben den Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit erleichtert. Der Gesetzentwurf zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts wurde am 19. Januar 2024 mit 382 Stimmen gegen 234 Stimmen bei 23 Enthaltungen angenommen. Gegen das neue Gesetz stimmten die CDU/CSU und die AfD. Das neue Gesetz soll voraussichtlich im April in Kraft treten.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer in Deutschland wird von derzeit acht auf fünf Jahre verkürzt. Bei „besonderen Integrationsleistungen“ ist eine Einbürgerung schon nach drei Jahren möglich – etwa bei hervorragenden Sprachkenntnissen (C 1-Niveau), ehrenamtlichem Engagement oder bei besonders guten Leistungen in Schule und Beruf. Kinder, die in Deutschland geboren werden, können automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten, wenn ein Elternteil seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland ist.
Die doppelte Staatsbürgerschaft wird künftig akzeptiert: Wer sich in Deutschland einbürgern lässt, muss künftig nicht mehr die bisherige Staatsbürgerschaft aufgeben.

Die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts soll weiter Voraussetzung für eine Einbürgerung sein. Bisher war diese trotz Sozialhilfebezug möglich, wenn jemand die Inanspruchnahme der Leistungen nicht zu vertreten hatte. Das fällt nun weg. Ausnahmen soll es nur für „Gastarbeiter“, Vollzeitarbeitende und Ehepartner eines Vollzeitarbeitenden mit minderjährigen Kindern geben. Eine „Ermessenseinbürgerung“ soll für RentnerInnen, Menschen mit Behinderung, Alleinerziehende und pflegende Angehörige möglich sein, die auf Sozialhilfe angewiesen sind.

Bei Menschen aus der sogenannten „Gastarbeitergeneration“ soll auf die sonst erforderlichen schriftlichen Sprachnachweise auf B1-Niveau verzichtet werden. Stattdessen soll ausreichen, wenn sie sich mündlich „ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben“ auf Deutsch verständigen können. Damit soll die Lebensleistung dieser Generation gewürdigt werden, die „einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung Deutschlands geleistet“ habe und für die es damals noch keine Sprachkurse und Integrationsangebote gab, wie das Bundesinnenministerium zur Begründung schreibt.

Um den deutschen Pass zu erhalten, müssen sich Ausländerinnen und Ausländer – wie bisher – zu der im deutschen Grundgesetz verankerten freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen. Dazu heißt es im Gesetz, dass „antisemitisch, rassistisch, gegen das Geschlecht oder die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen“ mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes unvereinbar sind. Als weitere Einbürgerungsvoraussetzung kommt das „Bekenntnis zur historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens“ hinzu. Sowohl dieses Bekenntnis als auch das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung müssen durch Haltung belegt sein, eine Unterschrift allein reicht nicht aus. Personen, die antisemitische oder rassistische Straftaten begangen haben, sollen von der Einbürgerung ausgeschlossen sein. Hierfür ist eine engere Zusammenarbeit der Einbürgerungsbehörden mit den Staatsanwaltschaften vorgesehen. Außerdem sollen antisemitische und rassistische Handlungen auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle die Einbürgerung ausschließen.
Die Einbürgerung kann innerhalb von zehn Jahren auch wieder entzogen werden. Dies kann etwa bei arglistiger Täuschung oder unrichtigen Angaben erfolgen. Mit der Reform können künftig auch unrichtige Erklärungen zum Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zur Rücknahme führen.
Alle Dokumente zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts unter:
Deutscher Bundestag – Bundestag erleichtert Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit

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