Wer sich in Deutschland einbürgern ließ und einen deutschen Pass besitzt, kann nicht mehr ausgewiesen werden. Das steht in Artikel 16 des Grundgesetzes. Dort heißt es: „Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.“ Das gilt in Deutschland seit 1949 und war eine Reaktion darauf, dass während der NS-Diktatur Menschen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen ausgebürgert worden waren. Das Grundgesetz verbietet nun den Entzug der Staatsbürgerschaft, wenn Menschen dadurch staatenlos würden.
Geflüchtete mit deutschem Pass müssen sich also keine Sorgen machen, weil es unter Rechtsextremen Überlegungen gibt, Migranten und auch Zugewanderte mit deutschem Pass auszuweisen. Dafür müsste mit großer Mehrheit das Grundgesetz geändert werden. Diese Mehrheit ist nicht in Sicht.
Allerdings kann es in seltenen Fällen dennoch vorkommen, dass Eingebürgerten der deutsche Pass wieder aberkannt wird. Das geschieht etwa, wenn sie gelogen haben, um die Staatsbürgerschaft zu erlangen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem Verfahren gegen einen Mann aus Nigeria 2006 festgelegt. Da gelte selbst dann, wenn der Betreffende dadurch staatenlos wird.
Es gibt auch Möglichkeiten, die deutsche Staatsbürgerschaft abzugeben – etwa, um den Pass eines anderen Landes zu erhalten. Auch wer in die Streitkräfte eines fremden Landes eintritt, verliert die deutsche Staatsbürgerschaft. Allerdings gilt dies nur für Armeen jenseits der EU oder der Nato. Laut der Integrationsbeauftragten des Bundes gibt es noch einen weiteren Grund für den Verlust des deutschen Passes: Wenn jemand neben der deutschen noch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und sich konkret an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt.
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