8. September 2026

Landkreis Tübingen macht Teilnahme am Integrationskurs möglich

Seit Februar 2026 durften Asylbewerber, Geduldete, Kriegsvertriebene aus der Ukraine sowie EU-Bürger nicht mehr kostenlos an den Integrationskursen nach § 44 Abs. 4 AufenthG teilnehmen. Dies hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Trägern per „Trägerrundschreiben“ mitgeteilt und dies unter anderem mit „finanziellen Herausforderung der vergangenen Jahre“ begründet. Seit August dürfen Geflüchtete aus der Ukraine, deutsche Staatsangehörige ohne gute Deutschkenntnisse und EU-Bürger wieder grundsätzlich teilnehmen. Eingeschränkt bleibt allerdings die freiwillige Teilnahme von Asylbewerbern und Geduldeten, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, arbeitsfähig aber nicht erwerbstätig sind.
Der Landkreis Tübingen ermöglicht auch diesem Personenkreis eine Teilnahme am Integrationskurs: Die Integrationsbeauftragte des Landkreises kann sie zu einem Integrationskurs nach § 5b AsylbLG verpflichten. Es geht dann nicht länger um eine freiwillige Teilnahme, sodass die Regelung von Februar 2026 nicht zutrifft. Mit dieser Verpflichtung können Asylbewerber dann nach freien Integrationskursplätzen suchen und sich darum bewerben. Bislang hat die Integrationsbeauftragte des Landkreises 25 Betroffene zu einem Integrationskurs verpflichtet.

Weitere Informationen:
Kontakt zur Integrationsbeauftragten des Landkreises Tübingen
Barbara Tomforde, 07071 / 207-2096, b.tomforde@kreis-tuebingen.de

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