21. Januar 2025

Schulschwänzen nach den Ferien hat Folgen

Später aus den Ferien zurückkommen, weil Reisen dann billiger sind: Das kann für Eltern von Schulkindern teuer werden. In Baden-Württemberg gilt die Schulpflicht. Rechtsgrundlage dafür ist die Schulbesuchsverordnung des Landes. Darin heißt es unter anderem: „Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht (…) regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen.“ Bei Minderjährigen müssen die Eltern dafür sorgen, dass dies befolgt wird. Eine Beurlaubung vom Unterricht sei nur „in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich“, schreibt Florian Mader vom Kultusministerium auf Anfrage von tuenews INTERNATIONAL. Urlaubsreisen, die vor den Ferien beginnen oder danach enden, zählen nicht zu diesen Ausnahmen.

Ein zwingender Grund, die Schule nicht besuchen zu können, ist zum Beispiel eine Krankheit. Den Grund und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung müssen die Eltern der Schule sofort mitteilen. Das steht in § 2 des Schulgesetzes. In besonderen Fällen können Kinder vom Unterricht beurlaubt werden (§ 4 des Schulgesetzes). Wichtige persönliche Gründe für das Fernbleiben vom Unterricht können zum Beispiel Hochzeiten von Geschwistern, ein Todesfall in der Familie oder ein Umzug sein. Bei kurzer Abwesenheit und einem Schüleraustausch oder einem Sprachkurs im Ausland entscheidet der Klassenlehrer, in den anderen Fällen die Schulleitung.

Schulschwänzen hat auf jeden Fall Konsequenzen. In der Regel suche die Schule zunächst das Gespräch mit den Eltern, so die Information aus dem Kultusministerium. Meistens lösten sich dabei auch die Konflikte. Wenn das Gespräch nicht zur Einsicht führt, gibt es nach dem Schulgesetz weitere Möglichkeiten. Sie können bis zu einer Geldbuße reichen (§ 92 des Schulgesetzes: Ordnungswidrigkeiten).
Der direkte Link zur Schulbesuchsverordnung:
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-SchulBesVBWV5P1
Der direkte Link zur Beurlaubung vom Unterricht:
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-SchulBesVBWV2P4
Der direkte Link zu den Ordnungswidrigkeiten:
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-SchulGBW1983V52P92

tun24080607

www.tuenews.de