Zumindest in dem einen Fall muss das Amt nun doch zahlen: Das Sozialgericht Heilbronn hat in einem Eilverfahren das Sozialamt Schwäbisch Hall verurteilt, die Kosten für die Krankenversicherung eines arbeitslosen Asylbewerbers zu übernehmen. Der Mann musste im Monat 252,17 Euro für seine Krankenkasse bezahlen, nachdem er seinen Job verloren hatte. Dabei erhält er nur 397 Euro Sozialleistungen. Das heißt „obligatorische Anschlussversicherung“ und kann Betroffene in große Not bringen. (tuenews berichtete: tun25061005)
Das Sozialgericht argumentierte in seinem Beschluss, das Asylbewerberleistungsgesetz ermögliche es, Leistungen zu gewähren, um im Einzelfall ein „menschenwürdiges Existenzminimum sicherzustellen“, wie es in der Pressemitteilung des Gerichts heißt. Schließlich verblieben dem Antragsteller von den 397 Euro, die er an Asylbewerberleistungen bekommt, nur 144,83 Euro zum Leben. Das bedeute „eine offensichtliche Unterdeckung des Existenzminimums“, so das Gericht weiter.
Gerichtsurteile im Kreis Tübingen stehen noch aus
Das ist neu, denn bisher berufen sich Kommunen in Baden-Württemberg auf einen Erlass des Justizministeriums, der besagt, dass sie für die Krankenversicherung in diesen Fällen nicht zahlen müssen. Der türkische Asylbewerber hatte von Oktober 2024 bis Ende Februar 2025 als Lagerhelfer gearbeitet. Dabei zahlte er Beiträge an die AOK. Nachdem er nicht mehr angestellt war, verlangte die Krankenkasse von ihm den Mindestbeitrag. Das ist so geregelt, damit niemand seine Krankenversicherung verliert.
Der Beschluss ist vorläufig. Das bedeutet auch, dass er beispielsweise durch ein Urteil des Landessozialgerichts geändert werden könnte. Auch im Kreis Tübingen hatte es Klagen gegeben, über die aber noch nicht entschieden wurde. Das betraf zum Jahresende 2024 rund 15 Personen.
Aktenzeichen: S 15 AY 1361/25 ER
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