von Wolfgang Sannwald
Diese Auswertung von Quellen des Tiroler Landesarchivs Innsbruck (TLA) und des Hauptstaatsarchivs Stuttgart (HStASt) entstand 1993 als Vorarbeit zu Wolfgang Sannwald: Spitäler in Pest und Krieg. Untersuchungen zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte südwestdeutscher Spitäler im 17. Jahrhundert, Gomaringen 1993 (zugl. Dissertation Universität Tübingen). Zitierweise: Wolfgang Sannwald: Taxordnungen in Hohenberg und Württemberg im 17. Jahrhundert. In: KreisA Tübingen, KrATue_P05_1993_Taxordnungen. Achtung: Die Veröffentlichung ist
1651 Dez 10. Tübingen. Entwurf zu einer Taxordnung. Auf herrschaftlichen Befehl vom 26. November durch Untervogt, Bürgermeister und Gericht zu Tübingen verfaßt. Bezugnahme auf den Göppinger Rezeß. Die nächstgelegenen Orte waren auf Weisung hin eingeladen worden: Tübingen, Reutlingen, Urach, Rottenburg, Herrenberg, Bebenhausen, Böblingen, Sindelfingen, die Ritterschaft, Hechingen, Blaubeuren und Steuslingen. Das Treffen begann am 18./8. Dezember in Tübingen, die Ritterschaft ließ keinen Ton von sich hören und aus Blaubeuren und Steuslingen kam niemand, weil sie dort meinten, „nicht so weit in das Landt herunder, sonder mit der nechstgelegenen Stat Ulm und andern umbgräntzenden frembden Herrschaften// commercieren müessen, also sie der Publication selbiger Refier begreifenden Taxes erwarten“. Anwesend waren von Reutlingen Herr Johann Wendel Kurrer, Stadtsyndikus, Herr Johann Caspar Pfäfflin, des Rats; von Rottenburg Herr Johann Ulrich Würth, Schultheiß, Herr Johann Michael Neib, Bürgermeister, Andreas Marpacher, Stadtschreiber; von Hechingen Herr Oberamtmann Johann Sachs, kaiserl. Hofgerichtsassessor und fürstlicher zollerischer Rat, Michel Gsell, Bürgermeister zu Hechingen, Hans Linder (?), Vogt zu Grosselfingen; von Tübingen Untervogt Johann Sebastian Mitschelin, Mattheus Krämer, Bürgermeister und die beiden Gerichtsmitglieder Georg Schnierlin und Joseph Kienlin, Nicolaus Wörnickh, Amtmann zu Mössingen, Martin Thurn, Amtmann zu Altenburg, Michael Streib, Schultheiß zu Mössingen, Veit Walckher, Schultheiß zu Kirchentellinsfurt; von Urach Hans Jacob Heleinin (?) des Gerichts; von Herrenberg Hans Conrad Klemm, Bürgermeister und Johannes Kantz des Gerichts; von Böblingen Lienhardt Rebmann, Bürgermeister und Michael Scheidmann von Holtzgerlingen; von Bebenhausen Johann Gaab, Amtsschreiber zu Lustnau, Sebastian Wuchter, Vogt zu Ofterdingen, Hans Wanner, Schultheiß zu Weil im Schönbuch, Georg Eckhardt, Schultheiß zu Lustnau; von Sindelfingen Georg Dinkhelackher, des Gerichts. Nach Anleitung des Göppinger Nebenrezesses wurde über die Festlegung von Taxen beraten. Es stellte sich heraus, „daß gleichwohlen zwischen disen obbenanten Orthen, als underschüdlich absonderlichen benantlich ertzhertzog. österreichisch, fürstl. württemberg., fürstlich zollerisch, auch Reutlingischen Herrschaften und Gebüethen ratione der Orthe, Stat und Fleckhen ungleicher Situationen Ohngleichheit der Refier und Göw, und daß an einem Orth die Leuth noch etwas besser dann in dem andern zuebekommen, auch die Handtwerckhsleuth und Taglohner einander sowohl in der Arbeit und Geschäften, als auch deren Underhalt und Speisung ohngleich allerhandt Difficulteten erschienen, gestaltsam dann bekhandt, daß der Wein, item Brenholtz, Kohlen, Würckholtz und andere Materialien in dem einen Orth etwan umb ein leidenlich Gelt zuegehaben, anderer Enden aber gleich in vihl höherm Gelt bezahlt und beygebracht werden müeßen, item auch die Meß und Gewicht, die Müntzen und Wehrung obiger Orthen nit allerseits miteinander übereintreffen, sonder different und underschidlich seyen, also ein und ander Impedimentum am Weg stehen wöllen, daß diser Enden neben ein allgemeiner durchgehender Tax fuegsamb verglichen, vihl weniger zue würckhlichem Effect gestellt werden köndte, oder man sich dessenthalb so aigentlichen gegeneinander verbündtlich machen möchte, allenthalben miteinander überein und zuegleichkommen./ Wie dann under anderm auch an Seiten der württembergischen Ämpter in Considerantz zueziehen movirt werden wöllen, daß selbige Underthonen, sonderlichen auch der Beyhilfmittel disermahlen underworfen weren, derengleichen ihre benachbarte nicht uf sich ligen hetten. Wann und aber ein solches Fürwenden gegen anderer anwesenden Ständt und Stät, Abgeordneten (da ein jeder Orth sich gleichfahls uf seine besonders tragende Beschwerlichkheiten bezogen) auch nicht militieren (?) mögen, sonder man dis Orths hauptsächlichen uf das allgemeine Wesen und aller in gesamptem disem löbl. Crais insgemein wohnenden armen Landtleuth dises Orths verhoffende Sublevation und Ersprüeß mit gäntzlicher Beseitzstellung einer// und anderer dergleichen particulariter beygefallenen intervenientien, billich das Absehen nemen und suechen sollen, als ist von letst der einhellige Schluß dahin abgefaßt worden, sich allerseits miteinander zue conformiren, was immer müeglich sein werde. Wie dann solches zue Behuef des Gemeinen Mannes und der Pauersleuth gehöriger Arbeit und Nohtwendigkheit wegen der Schmidt, Wagner, Sailer und dergleichen Handtwerkher in allweg wohl geschehen sollt und müeste, allermaist aber die in dem Göppingischen verfaßten Nebenrezeß eomgeruckhte Generalclausul hierinnen zue gnuegsamber Richtschnur und völlig declarirter Decission dienen thete, daß da ein oder ander Orth mit Versoldung der Ehehalten und Taglöhner auch sonsten andern Posten und Puncten etwas in wohlfailerm oder geringerm Werth zuehaben oder zuebekommen, dieselbe Örther an dise Verfassung nit gehalten oder adstingirt, sonder ihrer Gelegenheit nach darunder zue schreiten, selbige zuemindern und zueverringern, wohl befuegt sein und jedes Orts Oberkeit bevorstehen solle“. Es folgen die einzelnen Handwerke und Gewerbe. Zum Schluß wird nochmals auf die Unterschiede zwischen den Orten hingewiesen, „daß einem Orths starckhe, hingegen andere Enden leichte Felder sich funden“ und daß die einzelnen Orte „sondere Gebräuch und Observantz hat, etwan früeher oder später an die Arbeit und widerumb davon zuegehen etc“. Als Ziel wird der Zustand vor Kriegsbeginn angestrebt. Am Schluß wird noch von einem Entschuldigungsschreiben der Ritterschaft berichtet, die wegen der Kürze der Zeit nicht reagieren konnte. (HStASt A 231 Bü 41)
1652 Mrz 30. Rottenburg. Fleischtaxe der Stadt. Unter der Metzig publiziert, die Kerzenmeister darauf vereidigt. Die Preise sind nach Tierart und Güte des Fleisches gestaffelt. „Ueber deme die Metzger kheine Würst weiter dan was Schweinin in ahngeblueth, Lung, Leber undt darumb gewehren khan, machen, darbeyneben selbige nicht under der Metzel undt neben dem Fleisch, sondern vor der Metzig henaus undt ahn dem Orth, da das Voressen ausgewogen würdt, verkhaufen, undt niemandt das Würstkhaufen auftringen sollen“. Die Kerzenmeister: Sebastian Hofmeister, Hansens Sohn, Jacob Sultzer. „Nach dißem allen ist von Herrn Landthaubtmanschaftsverwaltern, Schulthaiß, Burgermeister undt Rhat einhellig dahin geschlossen undt würdt auch hirmit allen Metzgern ernstlich verboten, das kheiner vor oder in seinem Haus wie bishero mißbräuchlich beschehen, die Ingeweid seubern, sondern solches ahn das Wasser bey dem Schlaghaus tragen undt daselbsten butzen undt waschen sollen. Undt welcher dißes nicht also halten undt anderist ergreifen oder erkhundigt wurde, derselbe in 5 Gulden Straf gefallen sein solle“. (HStASt B 40 Bü 263)
1652 Apr 12./2. Schwäbischer Kreis, Ulm. „Wie es wegen der Ehehalten, Taglöhner und Handwercker in Bedingung und Arbeit auch sonsten in gemeinem Handel und Wandel durchgehends im Craiß solle gehalten werden“. Es wird auf bisherige Kreiskonvente Bezug genommen, wo über die „Unbotmässigkeit, ohneerträgliche Steiger- und Ubersetzung der Löhn, Zehrungen, Arbeit und Wahren“ und andere „unleidliche Exorbitantien“ der Ehehalten, Dienstboten, Taglöhner, Gastgeber, Krämer und vieler Handwerker geklagt worden war. Als Leidtragende wurden die Herrschaft, Bürger und Bauern betrachtet. Deshalb hatten sich Vertreter der Viertel des Kreises in Göppingen, Offenburg, Ravensburg und Augsburg getroffen und Projekte ausgearbeitet, die sodann bei der die Taxordnung verfassenden Kreisversammlung beraten worden waren. Lokale Taxordnungen wurden dabei generell anerkannt und als quasi Kreisabschiede ratifiziert. Indessen wurden darüberhinaus allgemeine „Generalpuncten und Reguln“ wegen der Ehehalten einheitlich geregelt: 1) Mindestbeschäftigung ein Jahr. 3) Kündigung ein Vierteljahr oder mindestens sechs Wochen vor dem Ende der Dienstzeit. Bleibt der Ehehalte, so erhält er ein neues Haftgeld. 3) Nach Annahme des Haftgeldes war kein Rücktritt mehr möglich. 4) Bei gewichtigen Ursachen wie etwa der Absicht zu heiraten, konnte halbjährlich gekündigt werden oder jederzeit bei Stellung einer Ersatzperson. 5) Sonst waren Austritte, es sei denn, die Obrigkeit erkannte gewichtige Gründe an, bei Verlust des Liedlohnes verboten. Ferner drohten Geige, Turm, Lasterstein und Landesverweis.Bei Vergehen des Dienstboten konnte diesem nach Ermessen der Obrigkeit gekündigt werden. 6) Bei regelrechter Kündigung mußte die Obrigkeit bei Weigerung des bisherigen Dienstherren kostenlos einen schriftlichen Schein über die ordentliche Entlassung ausstellen. 7) Zehn oder zwölf Reichstaler Strafe drohten dem, der anderen ihre Dienstboten abzuwerben versuchte. 8) Gleiche und weitere Strafen bis zum Landesverweis drohten bei der Vereinbarung zusätzlicher „Beinutzungen“: „als Insonderheit groß oder klein Vieh zu ziehen oder zu halten, lein, Frucht oder anders zu säen, gewiß Essen und Trincken und Arbeit, besondere Ruh- und Feyertäg vor oder nach Antretung des Ziels auch nach Kirchweyhen, Sammeltäg, Erndschnitt, Betteltäg, Täntz, Mißbrauch der Kunckelhäuser oder Rockenstube (welche neben dem nächtlichen Gassenlaufen und zusammenschlupfen nichts guts mit sich bringen)“. 9) Geltung ab Publikation unter Abbruch früherer Verträge. 10) Weil die Ehehalten „sich bishero gar meisterlos und widerspenstig erzeigt und da ihnen auf auf ihr Verbrechen etwas undersagt oder vorgehalten worden, dieselbige gleich gepochet und gekoldert auch wol den Zorn und Unwillen entweder an dem Vih oder mit dem Verbrech- und Verwüstung des Geschirs und Mobilien oder wol gar an den Kindern ihrer Meister und Frawen ausgelassen, als sol solcher Muthwil und Ungebühr von ieder Obrigkeit“ geahndet werden. 11) Junge, gesunde, starke und ungebrechliche Personen sollten sich nach Verlassen ihres alten Dienstes innerhalb von 14 Tagen neu verdingen. Wer ihnen Unterschlupf bot, machte sich strafbar. 12) Arme Leute mit vielen Kindern sollten diese verdingen. 13) „sollen alle faulentzende Personen, Eigenbrötler, alt und jung (es wären dann presthafte Personen, so nicht dienen können), welche sich in eigenem Rauch zu nehren vorgeben und dardurch der gemachten Taglöhn entbrechen, dargegen ihnen auf gewisse Zeiten selbsten eigene Wochen- oder Taglöhn bedingen, zumalen alles herrnloses umbschweifendes Gesindlein, starcke Bettler, so under dem Schein wanderender Handwercksgesellen herumbziehen und doch auf dem vorgebenden Handwerck nit schaffen können oder mögen, Landröcken ohnbeeidigte Fürkäufler, welche samptlichen in allen Landen, Herrschaften und Städten sowol gegen der Märckt als sonsten sehr schädlich, neben andern Teuschlern, Insonderheit aber die Ziegeuner und alles anders heyloses Gesindlein, welches sich auf das Faulentzen begeben und nicht dienen oder schaffen mögen, respective mit Confiscation ihrer Wahren, denen Reichs-Constitutionen, Policey-Ordnung und Craisverfassung gemäß nicht allein allerdings abgeschafft und nicht geduldet, noch behaus- oder behofet, sondern auch befindenden Dingen nahc mit gebührender ernstlicher Straf angesehen werden“. 14) Insgemein „also auch bey den Ehehalten und sonderlich unter den Weibsbildern eine grosse Hoffart und Ubermuth in Kleidern getrieben wird, so gar, daß manche Magd auf einmal mehr an ihrem Leib trägt, als sonsten ihr gantzes Vermögen ist, und dahero mit den Liedlöhnen nicht ersättiget werden können“. Aller übermäßige Pracht sollte besonders bei den Ehehalten abgestellt werden. Bei ihnen, aber auch gemeinen Bürgersöhnen und -töchtern waren verboten: seidene und Atlas-Bändel Nesteln, auch ausländische kostbarliche Zeug, Thücher und Beltzwerck, sodann guldene und silberne Spitzen, sie seyen gleich gut oder falsch, conterfeihte Gürteln etc. Entsprechende Ordnungen waren zu erlassen und die gemeinen Leute sollten sich in Kleider auf Landtüchern und schlechtes Zeug kleiden./ II. Taglöhner, Handwercker und anders. 1) In Weinbaugebieten konnten die Städte selbst Höchstlöhne verordnen, wobei allgemein die Beinutzungen abgeschafft wurden. 2) Maurer, Zimmerleute und andere Bauhandwerker hatten vor allem bei Arbeiten im Geding großes Übermaß gebraucht. Ein-, Ausstand-, Verding-, Heb-, und Schwellwein werden abgeschafft, bzw. auf alten Brauch beschränkt. Die Handwerker werden zur Arbeit um den bestimmten Taglohn verpflichtet. 3) Zulassung ausländischer Bauhandwerker, sofern das eigene Handwerk nicht ausreichend besetzt ist. 4) Sie dürfen aber keinesfalls die Höchstlöhne überfordern. 5) Beinutzungen der Gesellen der Handwerker werden abgeschafft. 6) Verbot von Tabak und Fruchtbrantwein. Besonders das „Tabac trincken als ein so wol der Gesundheit halben als wegen der Fewers-Gefahr… hochschädliches Wesen“ ist verboten. Der Handel damit außer zu medizinischen Zwecken wird untersagt. 7) Weil Krämer und Händler ihre Waren zu sehr verteuern, kann jede Obrigkeit Taxen für deren Waren festlegen. Vor allem müßten die Preise fallen, weil die Konvoigelder, erhöhten Zölle, Aufschläge und Umgelder und Kontributionen zum großen Teil entfielen. 8) Die lokalen Taxordnungen sind zu beachten. 9) Schneider, Schuhmacher, Kürschner und andere, die sonst beim Auftraggeber zu hause im Taglohn arbeiteten, verweigern dies. Sie werden dazu verpflichtet. 10) Bei Zusammenkünften, Gastungen, Hochzeiten, Kindtaufen, Leihkäufen, Aufdingungen, Loszehlungen der Lehrjungen, Verfertigung der Meisterstücke, Sichel- oder Flegelhenken, Gemeindeverrichtungen u.a. werde großer Überfluß gebraucht. Es werden Sätze für solche Gastereien festgesetzt. Maßnahmen gegen Fluchen, Schwören und Gotteslästern. 11) Zur Durchführung „ist vor das rathsambste erachtet und geschlossen worden, daß aller Orten gewisse ehrliche Leut heimlichen bestellt, dieselbe was sie anbringen nicht bald vermähret, sondern zu mehrerm Antrieb und Fleiß ihnen von ieder einkommenden Straf, das sie angebracht, ein gewisser Antheil darvon nach jedes Orts Obrigkeit gut Befinden zum Recompens überlassen und gegeben werden solle“. Weil schließlich diese Ordnung nur im Zusammenwirken aller Obrigkeiten funktionieren könne, sollen Obrigkeiten, die Vergehen nicht ahnden beim Kreisdirektorium angezeigt und von den beiden ausschreibenden Fürsten angemahnt, schließlich vor dem Kreistag über weitere Maßnahmen verhandelt werden. (HStASt A 231 Bü 38)
1652 Jun 11. Stuttgart. Gedruckte Taxordnung der Städte und Ämter „Studtgart, Eßlingen, Candstadt, Leonberg, Weiblingen und Deckendorf“. (HStASt A 231 Bü 38)
1652 Jun 17-21. Nach der Tübinger Konferenz vom 8. bis 10. Dezember 1651 war die Zuständigkeit für Lohntaxen den Städten und Ämtern überlassen worden. Vogt, Bürgermeister und Gericht von Tübingen verabschieden jetzt solche Taxen: Taglöhne, Feldbau-, Acker- und Fuhrlöhne, Roßlohn, Maurer und Zimmerleute, Holzhauer, Hagmacher, Ehehalten. (HStASt A 231 Bü 41)
1652 Jul 12. Tübingen. Begleitschreiben zur übersandten Taxordnung von Untervogt, Bürgermeister und Gericht zu Tübingen. Per Mandat vom 15. Mai publiziert. Von seiten der württembergischen Städte und Ämter „allerhandt Querelen und Erklagungen erhoben“. Die Handwerker befürchteten, daß die benachbarten Territorien diese Taxordnung nicht durchführen würden. Deshalb gingen bereits einige Supplicationen ein. Die Handwerker hatten sich auch Kopien von Taxordndungen benachbarter Bezirke beschafft und darin Unterschiede zur eigenen festgestellt, weshalb die Benachbarten erneut zu einer Konferenz gebeten worden waren, die am 12. Juli alten Kalenders in Tübingen zusammenkam: die Abgeordneten von Reutlingen, Rottenburg, Hechingen, Tübingen, Urach, Herrenberg, Böblingen, Bebenhausen und Sindelfingen waren anwesend. Sie trugen sich wechselseitig Beschwerden und Gutachten vor. Beschlüsse: 1) Hinsichtlich der Taxen für Gastgeber, Bäcker, Gerber u.a. „sich sonderlich in hiesiger Tübingischer Refier sowohlen wegen Ungleichhait der Gattungen, in respective allerhandt Arbaiten und Wahren bevorab was Schuechmacher, Schneider, Kürschner, Leininweber, Küefer und dergleichen anbetrifft, etwa zue Tübingen ichtwas in usu und gebräuchig, welches gleich zue Reutlingen, Urach oder der Orthen, weniger auch zue Rottenburg und Hechingen nicht annemblich, gängig oder der Gattung ist. Gestalten dann thails obbeschribener Orthen sich etlicher solcher Handtwerckher gleichsamb gar nicht oder doch gar selten und wenig zuebedienen haben, allermaßen es auch hauptsächlichen mit den Wagnern, Schmiden, Roth- und Weißgerbern und dergleichen// daruf dißer Refier am allermaisten zuesehen, in rei veritate diße Bewandtsami hat, daß in dem einen Ampt das Würkhholtz, Kohlen, Laub und dergleichen, zwar bequemblichen und wohl zuebekommen, gleich in dem andern Orth oder Herrschaft aber mit vihl größern Unstatten und in höherm Werth muß beygebracht werden, also daß nit nur allein an und für sich selbsten die Stät, Ämpter und Örther einander in der Refier und Beschaffenhait, sonder auch die Wehrung, das Gewicht, die Meß und die Maßen einander umb vihl ungleich und different. Wie dann sonderlichen in thails Ämpthern sich Weinwachs findet, und ihre Leuth immerzue mit einem Trunckhen comodieren müeßen, andere Örther aber eintweder den Weinwachs nit völlig oder wohl gar kein Rebwerckh haben, deren Leuth des Trunckhs halber etwas anzuedingen weder gewohnet, noch dergleichen begehren thuen. Dahero einmahl bey dißen zuesamengetrettenen Orthen ein durchgehendt Generalwesen einzuerichten und zuerhalten die bekhandtlichs Unmügligkait fürtringen// und die Impossibilitet erscheinen will; damit dann hierüber nit allein sowohl die Handtwerckhsgenossen, als auch sonsten Burger- und Paursleuth zue Unwillen und Verdrueß unfreundtlichen nit etwan aneinander gebracht, sonder fürnemblichen dem gemainen Wesen desto besser fort geholfen und prospirirt werde, ist uf allerseits hiebey interessierender hoher Obrigkaiten gnedigst und gnedige fernere Ratification guet befunden und fürträglich sein erachtet worden. In denen Lotioribus, was namblichen die Tlaischtax, wie auch die Verlohnung deren insgemain benötigten Zimmerleuth und Maurer, item Besoldung der Knecht, Mägt und Ehehalten als die Principalstuckh berührt und betrifft, sich miteinander uf ein durchgehendts, gewißes und gleichmäßiges zueverabschiden und verbindtlich zuemachen, im übrigen Puncten aber gedittener so starckh importierender Umbständt halber es in dem Namen Gottes dahin gestelt sein zuelassen, daß (nachdeme// sonderlich auch die Handtwerckher als Schuester, Weiß- und Rothgerber, auch andere so ihre Wahren, die thails im Handtkauf bestehen, beraitz ohne das wohlfailer hingeben, weder ihnen selbige taxirt seyen) je ein Ampt und Orth particulariter in gedittenen übrigen Handtwerckhern und dergleichen Posten mit denen bey ihnen florierenden Handtwerckhsleuthen dergestalten sich verabschiden, vergleichen und die Sachen solchermassen moderieren solle und wölle, daß sich Käufer und Verkhäufer, Geber und Nemer dessenthalb beyeinander ohne sondere Beschwerdt betragen und also weder der größer oder geringere kein Thail gegen dem andern in einichen Weg mit Fuegen sich zuebeschwehren Ursach nemen möge“. Es folgen einzelne Taxen und abschließend die Zusage gegenseitiger Konsultation. (HStASt A 231 Bü 41)
1653 Nov 18. Württemberg. Verordnung in Betreff der Taxen für die Handwerker und Weingärtner. Bemühen, „wie doch der durch das höchstleidige euserst ruinirte Bawersmann, den gäntzlich darnider gelegenen Acker- und Feldbaw, widerumb je mehr und mehr anzugreifen und aufzurichten, möchte angefrischet werden“./ Beschwerden der Bauern wegen „höchster diser Unwehrte der lieben Früchten“, wodurch „der arme Bawersmann vilmehr vom Bawen abgeschrecket“. Gleichzeitig führten die Verhältnisse zu „mercklichen Abgangs unsers Cammerguts“ wegen „Clämme des zumal kostbaren Gesinds und Ehehalten“ und der Gewinnsucht der Handwerker. Der Bauer müsse seine Früchte den Handwerkern zu deren „gantz nicht geziemender Pracht und Hoffart“ in einem „Spottkauf“ geben, „nicht weniger die denselben also anstatt schuldigen Gelts gegebne Früchten und Wein in gesteigertem Werth oft selbst wider abkaufen muß“. Deshalb stand eine Revidierung der Taxordnung an./ Die Amtleute sollten den Handwerkergruppen diese Ordnung einschärfen und sie darauf vereidigen. Übertretern sei „das Handwerck niderzulegen“. Weitere Klagen betrafen die Weingärtner, die „nit bey deme ihnen jedesmals der Billichkeit gemäß geschöpften und verordneten Tag- und Bawerlohn gebliben“ seien. Auch sie seien zu vereidigen. Einige Handwerker würden sich „freventlich gelusten lassen, heimliche Verbindung under sich selbst zu machen, wie sie, und anderst nicht arbeiten, oder ihre Wahren lassen“. Handwerker, die nicht mitmachten riefen sie zu „Stimpler“ aus. Auch auf die Billigkeit der Taglöhne sollten Beamte ein Aufge haben. Wollte einer um solchen Lohn nicht mehr arbeiten, so sollte er gewärtig sein, „daß er zu öffentlicher Herrschaft Arbeit und Schellenwerck ohnnachlässig angehalten werden möge“. (Reyscher 129)
1654 Jan 14. Fünfte Tax-Ordnung. (Reyscher S.145)
1654 Feb 23. Tübingen. Stellungnahme zur württembergischen Taxordnung unter Berücksichtigung der benachbarten Stände. Zu dieser Stellungnahme hatte ein fürstlicher Befehl vom 27. Januar aufgefordert. So hatte am 15. Februar eine entsprechende Konferenz getagt. Eine sich damals ereignende „laidige Brunst“ verzögerte die Antwort etwas. Als Vorlage diente die jüngste württembergische Taxordnung. „Man ist auch gäntzlich der Gedanckhen gestanden, gegen Schneider und Wagnern, Schreinern, Küefern, Küblern, Schloßern und dergleichen Handtwerckhern, welche Holtz und Kohlen, auch andere Materialien gebrauchen, die in hiesiger Refier dem tractu nach und wie es scheinet umb etwas leidenlichers als die Stuetgardter Handtwerckhsleuth solches bezahlen, beyzubringen sein solten, in etwas mehrers herabzurucken und ichtwann genäher zuzukommen“. Weil „man ja ein Wagen voll Brennholtz, Kohlen, Würckholtz, Taugen, Wagnerholtz und dergleichen allhie näher us hiesigem Gehültz oder dem Schwartzwald zu der Handt bringen…“. Schmiede und Schlosser legten indessen nachhaltigen Widerspruch ein, „daß sie vorderist ein jedes Pfrundt Eisen bey Ew. Fürstl. Gn. Factoreyen im Land pro 5 Kreuzer bezahlen müessen, ehe sie ein Strauch daran arbeiten, so müesten die hiesige Schmid ihr Kohlkoltz der Waldtvogtey eben in jenigem Werth und Preis bezahlen, gleich denen von Stuetgardt, ja die Stuetgardter Schmid, Schloßer und andere köndten das Pfund Eisen des Fuehrlohns wegen umb ein halben Creutzer näher haben, als die von Tübingen…“. „So haben Küefer und Kübler sich excusiert, daß sie die Taugen und Raif in hohem Werth bar bezahlen und wegen der Herbst uf gerathwohl warthen müeßen, da dann bey Fehljahren sich vihlfeltig begebe, daß sie Vaß und Geschürr näher hingeben, als die Taugen und Raif sie selbsten gecostet, sonderlich müeßten die Kübler etwan etlich Wochen ufm Schwartzwald mit Uncosten ligen, bis sie etwan etlich Wägelen voll Kübelholtz zuwegen bringen“. Wollten sie ihre Produkte aber auf anderen Jahrmärkten verkaufen, so entständen weitere Fuhrkosten. Die Schreiner klagen, daß nach Stuttgart viel schönere Bretter geführt würden, als zu ihnen. Alle Handwerker führten Rohstoffe an, die es in Stuttgart doch billiger gebe. Und die Maurer, die ihr Werkzeug selbst stellten, führten an, daß sie wegen des härteren Gesteins vile mehr Werkzeuge bräuchten, als die Stuttgarter: „daß ein Maurer wegen hiesigen harten Steins gleichsamb in ainem halben Tag mehr am Geschürr verschlage und verderbe, als zu Stuetgardten in selbigem zarten waichen Steinwerckh in dreyen Tagen“. Die Konferenz kam denn auch zu dem Ergebnis, daß man die hiesigen Verhältnisse nicht an jenen in Stuttgart messen könne. Vor allem beklagten sich die Handwerker darüber, daß sie Eisen so teuer in den herzoglichen Faktoreien kaufen mußten, weshalb sie mit den Reutlingern und den Rottenburgern nicht konkurrieren könnten, „angesehen die Handtwerckhsleuth solcher beeder Orthen ihr Eisen könden herbringen laßen, von was Orthen sie nur immer wollen; ja wann sies auch in der Schweitz einhandlen, sie nit allein jedes Pfundt Eisin umb ein Batzen nur der rawen Wehrung gehaben, sonder auch wann sie Früchten gegen dem See füehren und das Eisen im Zuruckhfahren aufladen, sie an solcher Widerfuehr widerumb ihren Vortheil genießen“. Man müsse hierbei zu einheitlichen Preisen oder zu Importbegrenzungen kommen. „Seitenmahlen die von Reutlingen und Rotenburg ohne das mehrmahlen erwehnen, daß die Württembergische ihre Handtwerckhsleuth gleichsamb nit für Zünftbrüeder und Mitmaister erkennen wöllten, sonderlich aber die Rothenburger ofters nit wenig schmirzen will, daß die Commercien im Weinhandel gegen ihnen verboten sein sollen, da doch ihre Leuth mit Frucht, Holtz, Kohlen und anderm den württembergischen Orthen, ja auch in den beschwehrlichsten Notfällen so getrewlich an Hand gehen und beyspringen thuen“. Bitte, das Eisen zu verbilligen. Das brächte eine „Befürderung des Ackherbaws und Fuehrwerckhs“. „Wie dann sonderlichen Herrenberg, Sindelfingen und Böblingen wegen der Schmidt und Wägner gar fuegsamb umb etwas genähers auskommen“, da das Holz billiger wäre. Das sei den Bürgern und Bauern „nicht wenig fürträglich“. (HStASt A 231 Bü 41)
1654 Juni. Taxa und Ordnung welchergestalten alle unndt jede allhie wohnende Handtwerckher nach ietziger des Weins unndt der Frucht, auch sonst allerhandt anderer Victualien, wohlfailen Zeiten mit Ihrem khauffen und verkhauffen, so wohl gegen allhiesiger Burgerschafft, alß sonst anderen, sich zue regulieren haben, also ufgerichtet im Junio 1654./ Zuewüssen. Nachdeme ein schon geraume Zeit hero nit allein in hiesiger, sondern auch denen benachbahrtenn Herrschafften, Stätten undt Ämbtern, nemblichen bey denen Taglönern, Dienstbotten, Gastgeben, auch under den Handtwerckhsleuthen ins gemein, und sonst durchgehent, ein große unertregliche Staigerung unndt Ubersetzung der Löhn, item Zöhrung, Arbeithen und der wahren, neben anderen mehr Exorbitantien teglichen vorgangen und sich befunden, dahingegen aber die Früchten unndt Wein, auch alle andere Victualien sehr wohlfail undt in geringem Werth zue bekohmen, alß hat mann (umb Vorkohm- und Underlaidung besorgender etwan künfftig darauß entstehender Ungelegenheiten, auch wie Insonderheit noch ypriger Zeiten Beschaffenheit ein Underthon gegen dem anderen, so viel müglichen unbeschwert fortkhommen unndt je einer neben dem andern die Notturfft täglichen stuckh brots vermitelten Seegen Gottes, seinem Standt unndt thuen gemäß, unverhinderlichen unndt unbetrangt gewinnen und gehaben möchte) mit obbesagten benachbarten Stätten undt Ämbtern von langsten aller obigen sachen, Bewantnuß in nicht unzeitige Deliberation gezogen unndt daraufhin diße gemässene billiche Taxa mit und gegeneinander dergestalten vorgenohmmen, entschloßen unndt vollendet, wie underschidlichen hernach volget undt nun deme in allen seinen Puncten, Begreifungen unndt Umbstenden in allwegen zuegeleben und nach zue khommen, wirdet hiemit ernstlichen befohlen, dar wider aber, biß uf fernere anderwerthige Anstell- unndt Verordnung bey gesetzter unnachleßiger obrigkheitlichen straff nit zue gehn, noch zue verfahlen ganzlichen verbotten. Actum Rottenburg den 5. July Anno 1654. Aufgenommen sind: 1) Gastgeben (1), 2) Metzger (4), 3) Rotgerber (5), 4) Weißgerber (8), 5) Schuhmacher (9), 6) Schneider (12), 7) Kürschner (14), 8) Schmied (16), 9) Sattler (23), 10) Wagner (25), 11) Sailer (27), 12) Schlosser (28), 13) Glaser (32), 14) Leinenweber (33), 15) Häfner (36), 16) Küfer (37), 17) Schreiner (40), 18) Kupferschmied (43), 19) Kantengieser (44), 20) Hutmacher (44), 21) Zeugmacherknappen (45), 22) Mühlknappen (45), 23) Färber (46), 24) Maurer (47), 25) Ziegler (50), 26) Zimmerleute (48), 27) Botenlohn (50). Handschriftlicher Vermerk fol.1: „1696 renoviert“, in derselben Schrift werden neue Preise nachgetragen. (HStASt B 19 Bü 104)
1654 Juni. Hohenberg. Taxa und Ordnung welchergestalten alle unndt jede allhie wohnende Handtwerckher nach ietziger des Weins unndt der Frucht, auch sonst allerhandt anderer Victualien, wohlfailen Zeiten mit Ihrem khauffen und verkhauffen, so wohl gegen allhiesiger Burgerschafft, alß sonst anderen, sich zue regulieren haben, also ufgerichtet im Junio 1654./ Zuewüssen. Nachdeme ein schon geraume Zeit hero nit allein in hiesiger, sondern auch denen benachbahrtenn Herrschafften, Stätten undt Ämbtern, nemblichen bey denen Taglönern, Dienstbotten, Gastgeben, auch under den Handtwerckhsleuthen ins gemein, und sonst durchgehent, ein große unertregliche Staigerung unndt Ubersetzung der Löhn, item Zöhrung, Arbeithen und der wahren, neben anderen mehr Exorbitantien teglichen vorgangen und sich befunden, dahingegen aber die Früchten unndt Wein, auch alle andere Victualien sehr wohlfail undt in geringem Werth zue bekohmen, alß hat mann (umb Vorkohm- und Underlaidung besorgender etwan künfftig darauß entstehender Ungelegenheiten, auch wie Insonderheit noch ypriger Zeiten Beschaffenheit ein Underthon gegen dem anderen, so viel müglichen unbeschwert fortkhommen unndt je einer neben dem andern die Notturfft täglichen stuckh brots vermitelten Seegen Gottes, seinem Standt unndt thuen gemäß, unverhinderlichen unndt unbetrangt gewinnen und gehaben möchte) mit obbesagten benachbarten Stätten undt Ämbtern von langsten aller obigen sachen, Bewantnuß in nicht unzeitige Deliberation gezogen unndt daraufhin diße gemässene billiche Taxa mit und gegeneinander dergestalten vorgenohmmen, entschloßen unndt vollendet, wie underschidlichen hernach volget undt nun deme in allen seinen Puncten, Begreifungen unndt Umbstenden in allwegen zuegeleben und nach zue khommen, wirdet hiemit ernstlichen befohlen, dar wider aber, biß uf fernere anderwerthige Anstell- unndt Verordnung bey gesetzter unnachleßiger obrigkheitlichen straff nit zue gehn, noch zue verfahlen ganzlichen verbotten. Actum Rottenburg den 5. July Anno 1654. Aufgenommen sind: 1) Gastgeben (1), 2) Metzger (4), 3) Rotgerber (5), 4) Weißgerber (8), 5) Schuhmacher (9), 6) Schneider (12), 7) Kürschner (14), 8) Schmied (16), 9) Sattler (23), 10) Wagner (25), 11) Sailer (27), 12) Schlosser (28), 13) Glaser (32), 14) Leinenweber (33), 15) Häfner (36), 16) Küfer (37), 17) Schreiner (40), 18) Kupferschmied (43), 19) Kantengieser (44), 20) Hutmacher (44), 21) Zeugmacherknappen (45), 22) Mühlknappen (45), 23) Färber (46), 24) Maurer (47), 25) Ziegler (50), 26) Zimmerleute (48), 27) Botenlohn (50). Handschriftlicher Vermerk fol.1: „1696 renoviert“, in derselben Schrift werden neue Preise nachgetragen. (HStASt B 19 Bü 104)
1654 Jul 5. Rottenburg. „Zuewüssen, nachdeme ein schon geraume Zeit hero nit allein in hiesiger, sondern auch denen benachbahrten Herrschaften, Stäten undt Ämbtern, nemblichen bey denen Taglöneren, Dienstboten, Gastgeben, auch under den Handtwerckhsleuthen insgemein, und sonst durchgehent ein große unertregliche Staigerung undt Ubersetzung der Löhn, item Zöhrung, Arbeithen und der Wahren, neben anderen mehr Exorbitantien, teglichen vorgangen und sich befunden, dahingegen war die Früchten undt Wein, auch alle andere Victualien, sehr wohlfail undt in geringem Werth zue bekohmmen, als hat man (umb Vorlohn und Underlaidung besorgender etwan künftig darauf entstehender Ungelegenheiten, auch wie Insonderheit noch yeziger Zeiten Beschaffenheit, ein Underthon gegen dem anderen, so viel müglichen, unbeschwert fortkhommen, undt ye einer neben dem anderen der Notturft täglichen Stuckh Brotes vermitelten Segen Gottes, seinem Standt undt thuen gemäß unverhinderlichen undt unbetrangt gewinnen undt gehaben möchte) mit obbesagten benachbarten Stäten undt Ämbtern unlangsten aller obigen Sachen, Bewantnuß in nicht unzeitige Deliberation gezogen undt daraufhin diße gemäßene billiche Taxa mit und gegeneinander dergestalten, vorgenohmmen, entschloßen undt vollendet, wie underschidlichen hernach volget. (HStASt B 19 Bü 104)
1654 Nov 25 – Dez 9. Herrenberg. Examinatio über die im Januar 1654 publizierte Taxordnung. Durchführende: Johann Eberhard von Stockheim, Oberrat; Heinrich Orth, Rentkammerexpeditionsrat; Jacob Israel Metzger, Vogt zu Stuttgart. Zeitraum: 25. November bis 9. Dezember 1654. Herrenberger Taxinspektoren: alle Viertelmeister oder Glöcklinsträger (12), die Markmeister, der Stadtbauknecht, Wachtbieter, Weinzieher, Stadtknecht. Bei der Publikation hatten alle Handwerker die Befolgung geloben müssen. Es folgt der Durchgang mit Beschuldigungen der Handwerke insgesamt und auch einzelner Handwerker. Über Wirte und Bäcker keine Angaben. Anezigen über Gerber. Begründen, daß ihnen die Metzger vermischte Häute zu überhöhten Preisen überließen. „Müeßen sie in Ermanglung der Baw und Walckhmühlin, dann es alhie kheine fließendt Waßer habe, doppelte Arbaith ahnwenden getrawen auch das Baw so wohlfeil undt nahe nicht, als die Eßlinger, Tüwinger undt andere Stät im Landt zubekhommen“. Deshalb dürften keine gleichen Preise wie in Eßlingen gelten. Die Metzger argumentieren, die Gerber würden ihnen keine minderwertigen Häute abkaufen, wenn sie Unterschiede machten. Die Schuhmacher hatten angeblich niederländisches Leder verarbeitet, das aber im Land hergestellt worden war. Zahlreiche Beschwerden über zu teure Schuhe. Die Schmiede bitten um Erlaubnis, Eisen von Hirschhorn und Gommelsbach einführen zu dürfen, da sie es dann wieder für einen Batzen haben könnten. Die Weingärtner klagen über zu teure Hauen. „Wegen der großen Hufeisin könden sie auch nit bey der Tax bleiben, dann manches uf 2,5 Pfund schwehr seye, wie dann etlich einspennige Furleuth alhir sich befinden, die so große Huofeisin als die größiste Haubtroß gebrauchen. Gleiche Beschaffenheit habe es auch mit den Radschinen, dann ein Ainspenniger an ein Karch so starckhe Schinen gebrauche, als ein Fuhrmann, der mit 6 oder 8 Pferden führe“. Mache einer einen Karren, so komme ihm das Eisen bereits auf 18 Kreuzer, ohne daß auch nur ein Streich daran gemacht sei. Die Schmiede in Herrenberg machten keine Waffen. Die Sattler beklagen sich, daß sie von den hiesigen Metzgern keine guten Häute bekämen. „Insgemein die hiesige Sattler so thewr, daß die Fuhrleuth all ihr Geschirr usserhalb, da sie es vihl wolfailer haben könden, erkäufen müeßen“. Die Wagner klagen über teures Holz, weshalb sie besonders an Truhenkarren, Pflügen und starken Rädern nicht mit Verdienst arbeiten könnten. Über die Seiler gibt es keine Klagen. Die Schlosser behaupten, nicht zu den taxierten preisen arbeiten zu können, weil sie oft nicht einmal die Materialkosten hereinbrächten. Die Tax wäre auch ungeeignet, weil zum Beispiel Fensterbeschläge breit oder dünn gewünscht würden. „Das Wochenlohn des Gesindts seye gar zu theur, haben theils unter ihnen manchsmal einem Gesellen 1 Gulden zu Lohn geben müßen, dahero destoweniger die Tax ohne Nachtheil könde beobachtet werden“. Die Glaser klagen wegen zu hoher Zinnpreise, weshalb sie die Taxen nicht einhalten könnten. Den zimmerleuten kommt ihr Geschirr doppelt teuer, weil sie es auswärts kaufen müssen. Die Zimmergesellen werden auf die Dörfer von den meistern abgezogen, weil sie dort zusätzlich zum Taglohn noch Essen und Trinken bekämen. Bitten um Wiederherstellung des Wintertaglohns. Ein Maurer wird angezeigt, weil er für das Dachdecken zu viel forderte. Der Werkmeister, der die Arbeit begutachtete: „die Arbaith keinnutzn, dann er das Tach nit umbdeckht, sondern den alten Zeug ligen laßen und darauf geflickht, also daß das Tach gantz durchsichtig und wann er recht Arbaith gemacht, so hette er ufs mehist obige 2 Gulden 20 Kreuzer verdient und sagt Eberbach sein Weib habe dem Maurer und seim Buben jedem ein Yberschlag verehrt“. Die Küfer klagen darüber, daß sie Gesellen wie Meister bezahlen müßten. „Ist ein gemeine Clag, daß die Benachbarte zu Gaisburg, Gablenberg, Heslach und anderer Orthen den Pauersleuthen die Band so den Küfern taugenlich zue Ernd wider hingeben, welches die Band teur mache, daß man allerdings keine bekommen könne, pitten, solches abzuschaffen“. Das Geschirr könne von fremden Küblern billiger gekauft werden. Die Bürger klagen darüber, daß die Schreiner zu keiner Arbeit in die Häuser zu bringen seien. Die Kantengießer klagen über Mangel an Zinn. Die Weingärtner klagen wegen der Grempler, wodurch dem armen Mann, weil er alles aus der vierten oder fünften Hand kaufen müsse, keine geringe Beschwerden zugemessen würden. (HStASt A 231 Bü 38)
1655 Mai 15. Ehrnvest fürsichtig und weiße insonders geliebte Herren. Denselben ist vorhin unlaugbar offenbahr und bekhant, daß die Für. Dlt. Ferdinandt Carl Erzherzog zue Österreich unßer gn.ister Herr, auf der Statt Rottenburg underthänigstes Anlagen unnd Beschwehren, daß Ihro unnd derselben anvertrawten Burgerschafft daß allgemeine württembergische Verbott alda kein Wein zuerkauffen umb willen es der alten nachbarlichen Observanz zue widerlauffe sehr schädlich und nachtheilig seye, sich g(nädigst) dahin resolviert unnd dem Oberambt alhie anbefohlen, in der Herrschafft Hohenberg gleichfahls alle einfiehrende frembde wein bey straff abzustellen, unnd zuverbietten, auch in allweeg bey den Underthanen in der Herschaft Hohenberg die Verordnung zuthuen, daß Sie die wein vor allen anderen außländischen bey mehrbesagter Statt Rottenburg einkhauffen und erhandlen sollen alles mehreren Innhalts hierüber den 11. July Anno 1654 ergangenen, euch hernach gnuegsamb angekhündten unnd hiernegst copialiter beygelegten Regimentsbefelhs, auch drauf von Oberambts wegen angelegten Verbotts davon in Ihrem ahn höchstermelt Ihr FÜrstl. Durchl. durch einen abgesandten eingereichten Beschwerdts Memmorial gleich beim Anfang meldung beschicht./ Dessen aber ungeachtet hat ermelter ihr Abgesandter welcher unßers Vernehmens Johann Hermann, sonsten Gaißknapp oder Doctor genant, sich vor seylicher ganz leichtfertiger Weis wider besser Wissen unnd Gewissen vorhergegangne gnuegsambe erinnerung publicierten Erzfrl. Befelch in erst angezogenen Beschwerdsmemmorial understanden, ganz unverschuldter unnd unerhaffter Weis uns, als seine vorgesezte Beambte unnd Obrigkhait, denen Er mit leiblichem Pflicht und Aydt verbunden, als Falserios ganz vermessentlich anzuegeben, ohn unsern wolhergebrachten Ehren zuebeschizen und demselben ohne einige scheu mit volgenden formalwortten einzueruckhen, daß wür zue endt vermelte der Haubtmann und Haubtmanschafft verwalther in specie, so dan andere Oberbeambte zue Rottenburg am Negger durch solches aus gnädigster und gnedigem Befelch angelegts Verbot allein unsern einzigen privat nuzen suchen, dardurch dem anno 1651 ergangenen Erzfrl. Befelch ganz newerlich zuewiderhandlen, der Statt Horb Privilegien, Freyhaiten und uhralte Observanz umbstoßen, auch deroselben zuemessen wölln, was ihr der Statt Horb zue Ruin, schädlicher Consequenz auch ihr erzfrstl Dlt. selbst zue schaden gereiche, übriges, was hin und wider in mehrermeltem Memmorial ganz fälschlich und lugenhaft eingeflickht zue geschweigen, welches zue Endt underschriben Burgermaister und Rath der Statt Horb unsers erachtens aber erst zue Ynsprugen, wa nit gar concipiert, doch wenigist wie uns der communicierte Character zuerkhennen gibt, vielleicht ohne der Herren Wissen unnd Anbefehlen mundiert unnd inprossiert worden./ Weil wür den, alß verpflichte österreich. Diener, welche ohne Ruhm zue melden der in vil Jahr lang gelaister und bewehrter getrewer Dienst halb mit sonderbahren gnäd. Ehrentitul begabet und von gesambten die Zeit unserer Diensten nacheinander gefolgten Landtfürsten selber ansehenlich mit Erzfürstl. Handt unnd Sigill bekräfftigte Testimonia und Attestationes unsers Ehrlichen Verhaltens in Handen haben unnd noch nie wie etwan andere, die diesen Ungehorsamb hauptsächlich fonieren, umb unehrliche Missethat gestrafft worden, uns von solchem Ehrendieb höchstens graviert und beschwehrt befinden, und die von ihme ausgestoßene Schmachwortt nichts anders in ihrem rechten Verstandt mit sich füehren, alß daß wür falsarii, periuri ahn unserm gnäd. Landtsfürsten aydbrichig, ahn unsern Anvertrawten ambtsangehörigen trewlos, mit deroselben empfindtlichen Schaden unsern Nutzen befürdern, Ihre Privilegien wider gelaiste Pflicht durchlöchern unnd in Summa unsere Ambtungen zue meniglichs Oppression füehren, und einrichten, daran aber uns vor Gott und der Weltt zue kurz und unrecht geschicht beneben aber auch angeregts lasterhafftiges Lugenmaul sich mit solcher weithsichtiger schrifftlicher selbsterdichter Zuclag nicht ersättigen lassen, sonder auch noch über daß nit allain mich dem Haubtmann, sondern auch fürnemblich mir dem Haubtmanschafftverwalther der ihme Hermann wie einem ganzen ehrsamben Magistrat bekhant, erst neulicher Zeit, alß er seiner großen Mißhandlung halb aus Gericht und Rath wolverdienter weiß ausgeschafft worden, widerumb dabey aus Gnaden einkhommen lassen) zue erkäntlichem (HStASt B 19 Bü 112)
1655 Mai 15. Ehrnvest fürsichtig und weiße insonders geliebte Herren. Denselben ist vorhin unlaugbar offenbahr und bekhant, daß die Für. Dlt. Ferdinandt Carl Erzherzog zue Österreich unßer gn.ister Herr, auf der Statt Rottenburg underthänigstes Anlagen unnd Beschwehren, daß Ihro unnd derselben anvertrawten Burgerschafft daß allgemeine württembergische Verbott alda kein Wein zuerkauffen umb willen es der alten nachbarlichen Observanz zue widerlauffe sehr schädlich und nachtheilig seye, sich g(nädigst) dahin resolviert unnd dem Oberambt alhie anbefohlen, in der Herrschafft Hohenberg gleichfahls alle einfiehrende frembde wein bey straff abzustellen, unnd zuverbietten, auch in allweeg bey den Underthanen in der Herschaft Hohenberg die Verordnung zuthuen, daß Sie die wein vor allen anderen außländischen bey mehrbesagter Statt Rottenburg einkhauffen und erhandlen sollen alles mehreren Innhalts hierüber den 11. July Anno 1654 ergangenen, euch hernach gnuegsamb angekhündten unnd hiernegst copialiter beygelegten Regimentsbefelhs, auch drauf von Oberambts wegen angelegten Verbotts davon in Ihrem ahn höchstermelt Ihr FÜrstl. Durchl. durch einen abgesandten eingereichten Beschwerdts Memmorial gleich beim Anfang meldung beschicht./ Dessen aber ungeachtet hat ermelter ihr Abgesandter welcher unßers Vernehmens Johann Hermann, sonsten Gaißknapp oder Doctor genant, sich vor seylicher ganz leichtfertiger Weis wider besser Wissen unnd Gewissen vorhergegangne gnuegsambe erinnerung publicierten Erzfrl. Befelch in erst angezogenen Beschwerdsmemmorial understanden, ganz unverschuldter unnd unerhaffter Weis uns, als seine vorgesezte Beambte unnd Obrigkhait, denen Er mit leiblichem Pflicht und Aydt verbunden, als Falserios ganz vermessentlich anzuegeben, ohn unsern wolhergebrachten Ehren zuebeschizen und demselben ohne einige scheu mit volgenden formalwortten einzueruckhen, daß wür zue endt vermelte der Haubtmann und Haubtmanschafft verwalther in specie, so dan andere Oberbeambte zue Rottenburg am Negger durch solches aus gnädigster und gnedigem Befelch angelegts Verbot allein unsern einzigen privat nuzen suchen, dardurch dem anno 1651 ergangenen Erzfrl. Befelch ganz newerlich zuewiderhandlen, der Statt Horb Privilegien, Freyhaiten und uhralte Observanz umbstoßen, auch deroselben zuemessen wölln, was ihr der Statt Horb zue Ruin, schädlicher Consequenz auch ihr erzfrstl Dlt. selbst zue schaden gereiche, übriges, was hin und wider in mehrermeltem Memmorial ganz fälschlich und lugenhaft eingeflickht zue geschweigen, welches zue Endt underschriben Burgermaister und Rath der Statt Horb unsers erachtens aber erst zue Ynsprugen, wa nit gar concipiert, doch wenigist wie uns der communicierte Character zuerkhennen gibt, vielleicht ohne der Herren Wissen unnd Anbefehlen mundiert unnd inprossiert worden./ Weil wür den, alß verpflichte österreich. Diener, welche ohne Ruhm zue melden der in vil Jahr lang gelaister und bewehrter getrewer Dienst halb mit sonderbahren gnäd. Ehrentitul begabet und von gesambten die Zeit unserer Diensten nacheinander gefolgten Landtfürsten selber ansehenlich mit Erzfürstl. Handt unnd Sigill bekräfftigte Testimonia und Attestationes unsers Ehrlichen Verhaltens in Handen haben unnd noch nie wie etwan andere, die diesen Ungehorsamb hauptsächlich fonieren, umb unehrliche Missethat gestrafft worden, uns von solchem Ehrendieb höchstens graviert und beschwehrt befinden, und die von ihme ausgestoßene Schmachwortt nichts anders in ihrem rechten Verstandt mit sich füehren, alß daß wür falsarii, periuri ahn unserm gnäd. Landtsfürsten aydbrichig, ahn unsern Anvertrawten ambtsangehörigen trewlos, mit deroselben empfindtlichen Schaden unsern Nutzen befürdern, Ihre Privilegien wider gelaiste Pflicht durchlöchern unnd in Summa unsere Ambtungen zue meniglichs Oppression füehren, und einrichten, daran aber uns vor Gott und der Weltt zue kurz und unrecht geschicht beneben aber auch angeregts lasterhafftiges Lugenmaul sich mit solcher weithsichtiger schrifftlicher selbsterdichter Zuclag nicht ersättigen lassen, sonder auch noch über daß nit allain mich dem Haubtmann, sondern auch fürnemblich mir dem Haubtmanschafftverwalther der ihme Hermann wie einem ganzen ehrsamben Magistrat bekhant, erst neulicher Zeit, alß er seiner großen Mißhandlung halb aus Gericht und Rath wolverdienter weiß ausgeschafft worden, widerumb dabey aus Gnaden einkhommen lassen) zue erkäntlichem (HStASt B 19 Bü 112)
1669 Mrz 9. Beratung über ein Generalreskript, dessen Verabschiedung am 1669 Mrz 31 dekretiert wird. Reaktion auf ein Gutachten des Größeren Ausschusses des Landtages. Es geht um die hohen Löhne der Handwerker trotz billiger Lebensmittel. Neben der Teuerung bei den Handwerkern wurden auch jene bei den Gastwirten und Taglöhner behandelt. Bei den Beratungen waren Vertreter aller drei „Balleien“, dem Oberrat, der Kammer und der Visitations-Expedition. Weil bei einer neuen Generaltaxe (die letzte 1654) wieder von überall her Berichte eingezogen werden müßten, würden hohe Kosten entstehen. Es könne ohnehin keine gleichmäßige Taxe für das gesamte Land eingeführt werden. Stattdessen soll ein Generalausschreiben an Vögte, Bürgermeister und Gerichte ausgeschrieben werden. Diese sollten im regionalen Rahmen konferieren, unter Zuziehung von Vertretern benachbarter Reichsstände. Sie sollten ihre Aufmerksamkeit dabei auf den Handwerker, Gastwirte, Taglöhner, Knechte und Mägde richten, „insonderheit aber wie den ausländischen Taglöhnern, als welche durch ihr immerforttreibendes hohes Taglohnen dem ingeseßenen erarmten Landtman das Brot gleichsam vorm Mund abschneiden, hernachmals das eingeseckelte Gelt außer Landts hinwegtragen, gesteuret werden könte“. Die Ordnungen sollten zur Ratification an den Geheimen Rat eingesandt werden. „…dieweilen schließlichen bey dieser großen Wolfayle hin und wider manche Eltern mit ihren zimlich erwachsenen Kindern (deren Sie doch zue ihrem Geschäft nicht benöthigt) sich sehr überlegen, allwo dann solche Kinder nicht allein des Müßiggangs und andern darvon herrührenden Übels sich gewohnen, sondern umb soviel weniger inländische Knecht und Mägte umb einen billichen Lohn zubekommen seyn, auch hernachmals dieses noch sich ereygnet, daß diese Eltern bey solcher der Kinder Überlegung mithin alles ufzehren und nichts vorräthigens samlen und wann selbige Alters oder Kranckheit halber nicht fortkommen können, zuegleich den Heyligen und armen Kasten überlästig werden“, soll abgestellt werden. Im Schwäbischen Kreis sollen gleichartige Bestimmungen veranlaßt werden. Die Ausschreibung eines Generalreskripts wird beschlossen. Es unterzeichnen: Otto Wilhelm Ernst Saytt zu Hunoltstein, Spindter, Gaisberg, Breitschwerdt, Hasenhof, Johann Schmidt. (HStASt A 231 Bü 42)
1669 Mai 26. Tübingen. Revision und Moderation der Taxordnung etlicher benachbarter Örther auch Stät und Ämpter benandtlichen Rottenburg am Neckher, Reutlingen, Tübingen, Herrenberg, Böblingen und Bebenhausen. Reaktion auf ein fürstliches Ausschreiben vom 3. April 1669, in dem sich der Herzog darüber beklagte, daß die Taxordnung (von 1654) „gar nicht in Obacht gezogen werden“. Der „höchstschädlichen Staigerung und Gewinnsucht auch schandtlichem aigennuzigem Geitz“ sollte durch eine Revision der Taxordnung begegnet werden. Lokale Konferenzen. <Wiedergabe des Textes des Generalreskripts> Daraufhin luden die Tübinger Beamten die benachbarten Stände zu sich ein. Es waren anwesend: von Rottenburg Hercules Widmann, Landhauptmannschaftsverwalter, Mathias Mörtz, Schulthaiß, Johann Mchael Nein, Bürgermeister; Reutlingen: Bürgermeister Johann Zündel, Spitalpfleger Jerg Hummel; Tübingen: Untervogt Valentin Andreas Schragmüller, Amtsbürgermeister Johann Jacob Baur, Bürgermeister David Schiller, Johann Jacob Stierlin, Mitglied des Gerichts; Herrenberg: Bürgermeister Michel Braitmayer; Böblingen: Bürgermeister Leonhardt Reebmann, Conrad Raich, Schulthaiß von Eningen; Bebenhausen: der Ofterdinger Vogt Jacob Wiech, der Schulthaiß von Weil im Schönbuch Michel Löffler. Sie hatten sich am Montag, dem Jun 3/ Mai 24 getroffen. Es folgt eine Liste der günstigen Preise für Getreide und für tierische Produkte (9/10) „dasjenige, was zue Erhaltung menschlichen Lebens dienen mag in wolfailem Preis, auch dem Ansehen nach in den Früchten vermittelst der Gnaden und Segen des lieben Gottes hiernechst etwan noch ein mehrerer Abschlag zue hoffen“. Die hohenbergischen und reutlingischen Orte hätten wegen der in Württemberg erhobenen Extraordinari- oder Accisgelder vor allem tierische Produkte etwas billiger. Doch könnten Taxen ja nach Belieben unterschritten werden. Es folgen die Taxen: Wirte, Bäcker (19), Metzger (21), Gerber (23), Schuhmacher (31), Schneider (34), Kürschner (39), Schmied (41), Sattler (56), Wagner (60), Sailer (64), Schlosser (66), Glaser (72), Leinenweber (74), Hafner (78), Küfer (81), Kübler (87), Schreiner (90), Kupferschmied (95), Kantengießer (96), Schwertfeger und Messerschmied (97), Spohrer (98), Hutmacher (98), Zeugmacher (99), Färber (101), Maurer (102), Steinmetze, maurer, Zimmerleute täglich 21xer dem Meister einheitlich für Sommer und Winter ohne Verpflegung (104); Altenburger Mühlsteine (105), Besetzer (106), Zimmerleute (107), Ehehalten (110) (HStASt A 231 Bü 43)
1669 Nov 19. Württemberg. General-Rescript, die revidirten Tax-Ordnungen betreffend. 1) Zu hoher Wert des Leders: Erkundigungen „woher solcher Abmangel des Leders komme“ sind einzuziehen, vor allem, da das Vieh offenbar relativ billig war. 2) „…die Handwercker, wie auch die Weingärtner ihre heimliche Conventicula und Zusammenkunften halten…“, woraus folge, „daß einige Handwercksleuthe sich vernehmen lassen, daß sie ihre Arbeit bey befahrender Straf nicht wohlfailer als in dem Tax begriffen, oder sie under sich selbsten verglichen, geben därften“. Wären Zusammenkünfte der Kerzenmeister bestimmter Handwerke nötig, so sollten diese vorher vom Vogt genehmigt werden und Vertreter des Gerichtes anwesend sein. 3) „in das Land eingeschlichene frembde Schweitzer, Tyroler und andere Schäfer, welche mit dem Lohn nicht zu ersättigen, und das Gelt hinaus schleifen“. Ihnen drohte bei überhöhten Löhnen 2 bis 3 Tage Gefängnis oder ein kleiner Frevel. Bei weiterer „Renitierung aber offentlich in die Geigen schliessen; auf offenen Marck eine Viertel oder halbe Stund lang stellen, fürters zur Stadt hinaus führen“. 4) „die Ehehalten, Knecht und Mägdt, wie auch die ledige Handwerckhsbursch anbelanget, so ist bekannt, daß allein die leidige Hoffart üppich- und selbst anmassende Freyheit sie zu Erforder- und Einnehmung so grosser ohnbillicher Belohnung, anreitzet und verursachet, und doch zu ihrem ohngeziemenden Kleiderpracht und Ubermaß, mit dem nichts sollenden verschleissenden Banden in nichts erkläcklich ist, dahero sie, wie die Erfahrung bezeuget, sich zum öftern diebischer Weis vergreifen, oder auf andere böse Weg verführen lassen“. Dagegen wandten sich der Ulmer Kreisschluß von 1652 und die Polizeiordnung von 1658. Erneut wird verfügt, daß die Ehehalten „sich auf ein gantzes Jahr zu verdingen anzuhalten“. Die im Kreisschluß vorgesehene Strafe von 10 bis 12 Reichtaler wurde auf württembergisches Maß reduziert, auch drohten „Zuchthäuslein und die Geigen“. 5) Kinder armer Leute sollten nicht faulenzen dürfen, „noch ob ihnen zu Haus ligen; noch durch sie hin und wieder in den Feldern, andern Leuten in dero Gütern (allermassen vor diesen und andern Feld-Dieben fast niemand nichts mehr behalten kan) Schaden zufügen zu lassen“. Wer sich bis dahin „des schädlichen eigen-Brötleins und mithin gemeiniglichen Einziehens anderer Leuth Ehehalten, und Annahm allerhand abgetragener Sachen, sich zu ernehren understehen, welche ihr dann in keinem Orth mitnichten zu gedulden, sondern mit Ernst zum Verdingen anzuhalten, oder gar fortzuschaffen“. 6) „das ausländische Frucht- Brandenwein tragen und trincken, sampt dem Taback im Land wieder sehr gemein werden, und im Schwang gehen wolle; Und nun aber alle beede denen bösen Haushaltern nur zu täglichem Zechen Anlaß gibet, zur Arbeit schlummerig und verdrossen machet, und zumal wegen des Feuers, wie die eingeloffene Exempel schon bezeuget haben, gantz gefährlich seynd“. Fruchtbrantwein wurde ganz verboten, das „Tabacktrincken“ in den Häusern, Scheuern und Ställen. 7) Klagen gegen die Waasen und Kleemeister, weil diese die Häute des abgehenden Viehs für sich behalten würden. Ansonsten werden die örtlichen Taxordnungen beibehalten, von denen Abschriften zur fürstlichen Kanzlei einzusenden sind. Küfer scheinen sich vergangen zu haben, indem sie den Weinstein in den Fässern abschlugen, womit sie auch die Fässer verdarben. (Reyscher S.496)
1672 Aug 1. Generalreskript die Taxe für Feldfrüchte und die Arbeiten der Handwerker betreffend. Herzog Eberhard verordnet „zum Besten des Bauersmannes“ Mindestpreise für Getreide. (Reyscher S.511)
1672 Aug 28. Tübingen. Ahn das Kais. Oberambt Rottenburg. Wohlgebohrner Freyherr auch wohledel gestreng edel vöst undt hochgelehrt ehrnst vöst hoch- undt wohlvorgeachte./ Gnädig auch großgünstige hoch- undt vielgeehrte Herren und Nachbare (perge)./ Was ihro fürstl. Durchl. unser gnädigster Landtsfürst undt Herr in Württemberg (perge) us landtsväterlich getrewer Vorsorg für eine dem gemeinem Bawrs- undt armen Landtmann zue gutem undt bestem angesehen Moderation und etwas Erhöhung der Frucht-Tax gnädigst fürnemen undt ausschreiben auch gesterigen Abendts uns dessenthalb in gnädigst überschicktem Befelch originaliter zuekommen lassen, haben unsere gnädig- auch großgn. hoch undt vielgeehrte Herren undt Nachbar user der Beylag in mehrerem unbeschwert zueersehen./ Wan wir nun des underdienstl. Erachtens sein, Ew.Gn. auch großgn. hoch undt vielgeehrte Herren undt Nachbar zu allem demienigen was dem armen dürftigen Landtman der sich sonderlichen von Fruchtbaw undt demselben beyfließenden Mitteln nehren muß. Zu desto besserm Auskommen undt Furschub gedeyen mag, gnädig undt großgn. Incliniren undt geneigt sein werden, dieser Obhalt auch solcher sorgfältigen Verordnung von ihrer Fürstl. Durchl. sonderheitlichen auch dahin gnädigst// gemeint und angesehen, daß die nahegelegene Herrschaften, Reichsstäte und Edelleuth mit deroselben sich hierin conformiren mögen, da dann furnemblicher auch löbl. Stat Rottenburgckh in dergleichen Furfälligkheit mit hiesigen Örtern ir und ir nachbarlich correspondirt, daß man einander in dergleichen Taxsachen so vil es sich thun lassen, haubwesentlichen zu allen Theilen manus auxiliatrices freundtlichen geboten, sich miteinander nachbarlichen comportiret undt dermaßen muglichste Conformität gepflogen, daß ir einstheils Underthanen und Angehörige mit des andern theils undergebenen Burgern und Einwohnern im Handel und Wandel Gottlob noch immerdar verträg- undt vertrawlichen Fortkommen und mittelst insgemein durchgängigen freyen mutui Commercii ieder sein Stuckh Brod durch den Seegen des Allerhöchsten nutzlich und ruhig neben dem andern gehaben und genießen können. Dergleichen freund nachbahrlich getrewe Zusammensetzung auch (aufs eine zeitlang und bis der gütige Gott etwan andere Mittel senden würde, eine gelinde und iedermann erträgliche Erhöhung des Fruchtwerths einzueführen) durch Verleihung göttlicher Hülf verhoffentlichen nit mancquiren solle, die Sache uff eine allerseits beliebig und annembliche Erspriesligkheit einzurichten./ Was derowegen undt solchem allem nach Ew. Gn. auch großgn. hoch- undt vielgeehrte Herren nachbarlich zuversichtlich gut gesinte Gedanckhen und Gemütsmeinung hierüber sein, undt ob dieselbe zu einer der-// gleichen wohlgemeinten Conformität mit Stat und Ambts Tübingen ein undt angehörigen würtembergischen Underthanen und Beysitzern nachbarlichen ein- und Anstehen und also zu Behuef und Erhaltung eines solchen gemeinnutzigen durchgehenden Commercii mit hiesigem Orth zue haben und zuelegen, sich desolviren möchten? Wollen deroselben gnädig und großgunstig schriftlicher Erclärung undt nachbarlicher Bezeugung, wir mit ehistem es muglich im Nahmen Gottes gewärtig sein. Wessen väterlicher Bewahrung wir uns hiermit allerseits getrewlich befehlen. Datum Tübingen den 28. Augusti Anno 1672./ Ew.Gn. auch Großgn. hoch- undt vielgeehrten Hern undt Nachbahrn. Underdienstbeflißen willigstes/ Undervogt, Burgermeister undt Gericht zu Tübingen. (HStASt B 41 Bd.3 fol. 422r-423r)