Eine Tübinger Klinik verlangte von einer Geflüchteten für das neue Quartal erneut eine Überweisung – obwohl nur eine Handverletzung weiterbehandelt werden musste. Das ist gegen die Regeln. Eine Überweisung ist „für die gesamte Behandlungsdauer gültig“. Das schreibt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV).
Nicht jedes Quartal ein neuer Schein
Manchmal sind Termine bei Fachärzten nur schwer zu bekommen. Wenn ein Termin erst nach dem Quartal zu bekommen ist, in dem die Überweisung ausgestellt wurde, brauchen PatientInnen keine neue Überweisung. Auch in anderen Fällen gilt der Satz: „Überweisungen sind quartalsübergreifend gültig“, so die KBV. Wenn PatientInnen in Behandlung sind, brauchen sie also nicht jedes Quartal einen neuen Schein. Das gilt auch, wenn die Behandlung zwar in dem Quartal angefangen hat, in dem die Überweisung ausgestellt worden ist, aber erst im folgenden Quartal abgeschlossen wird oder „sogar bis ins übernächste Quartal oder länger andauert“, wie die KBV schreibt.
Die Regeln gelten auch für Kliniken
Überweisungen in Fachpraxen oder Kliniken können aus verschiedenen Gründen ausgestellt werden. Zum Beispiel für spezielle Untersuchungen sowie die Mitbehandlung oder Weiterbehandlung von PatientInnen. „Darin eingeschlossen sind ambulante Behandlungen und Operationen im Krankenhaus“, so die KBV.
Hinweise der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Gültigkeit von Überweisungen siehe:
https://www.kbv.de/media/sp/Praxisinformation_Ueberweisungen.pdf
tun25052002