Wer arbeitet, hat einen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Wer Grundsicherung bezieht, hat das nicht, sondern muss für das Jobcenter erreichbar sein. Mit Genehmigung des Amts ist es aber trotzdem in vielen Fällen möglich, für maximal 21 Tage im Jahr wegzufahren, ohne dass die Leistungen gekürzt werden. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass das Jobcenter die „Ortsabwesenheit“, wie das im Gesetz heißt, genehmigt hat. Manchmal gibt es Schwierigkeiten, weil ein Termin oder ein Kurs genau in die Zeit einer geplanten Reise fällt.
Reisegrund spielt große Rolle
Entscheidend ist, ob jemand „mit wichtigem Grund“ oder „ohne wichtigen Grund“ wegfahren will. Als „wichtiger Grund“ gelten laut Sozialgesetzbuch beispielsweise Reha-Maßnahmen, die Teilnahme an einer kirchlichen oder gewerkschaftlichen Veranstaltung, Eingliederungsmaßnahmen oder eine ehrenamtliche Tätigkeit. In solchen Fällen wird die Abwesenheit genehmigt. Etwas komplizierter ist es in allen anderen Fällen. Wenn jemand „ohne wichtigen Grund“ wegfahren will – also beispielsweise, um Urlaub zu machen oder Angehörige zu besuchen – geht es immer um eine Entscheidung im Einzelfall.
Dazu gibt es klare Regeln: „Eine Zustimmung ist nicht möglich bei anstehenden Beratungs-Terminen, beginnenden und laufenden Maßnahmen oder Integrationskursen, einer möglichen Arbeitsaufnahme“, teilt dazu das Jobcenter Tübingen auf Anfrage von tuenews INTERNATIONAL mit. Ortsabwesenheit „ohne wichtigen Grund“ werde genehmigt, wenn dem keine Unterstützungsmaßnahmen durch das Jobcenter entgegenstehen. „Die Entscheidung über eine Ortsabwesenheit ohne wichtigen Grund hängt grundsätzlich immer von der individuellen Situation der Leistungsbeziehenden in Verbindung mit den Unterstützungsmaßnahmen durch das Jobcenter zusammen“, heißt es beim Jobcenter weiter. Übrigens: die drei Wochen Abwesenheit im Kalenderjahr schließen auch Samstag, Sonntage und Feiertage mit ein.
Rechtzeitig beantragen
Wer wegfahren will, muss sich zuvor um die Zustimmung kümmern. „Zur Prüfung der Zustimmung durch das Jobcenter sollte die Ortsabwesenheit frühestens zwei Wochen (und spätestens fünf Tage vorher) beantragt werden“, schreibt das Jobcenter. Idealerweise erfolge das über Jobcenter Digital oder die Jobcenter-App. Ortsabwesenheitsanfragen würden priorisiert bearbeitet. Außerdem gebe es die Möglichkeit, Termine in der Eingangszone über die Homepage zu vereinbaren.
In beiden Fällen sei es hilfreich, genau zu erklären, warum jemand wegfahren muss und von wann bis wann. „Ungenaue Angaben sind hier nicht möglich und führen zu Verzögerungen.“ Reisen sollten erst gebucht werden, wenn die Zustimmung des Jobcenters vorliegt. Wer mit Genehmigung des Jobcenters wegfährt, muss sich am Tag nach der Rückkehr dort zurückmelden, um keine Rückforderungen zu riskieren.
Verlegung nur im Notfall
Wer „ohne wichtigen Grund“ für das Jobcenter nicht erreichbar sein will, kann sich nicht darauf verlassen, dass die Behörde einfach umdisponiert. „Termine wegen geplanter Ortsabwesenheit ohne wichtigen Grund können nicht verschoben werden“ schreibt das Jobcenter. Ob eine Ortsabwesenheit genehmigt werde, hänge immer von der individuellen Situation des Kunden ab. Gegebenenfalls könne ein Termin beim Jobcenter vorverlegt werden, wenn es dringende Gründe wie zum Beispiel eine familiäre Notlage gebe.
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