In Deutschland darf man nicht einfach eine beliebige Pistole oder Jagdwaffe besitzen und daheim in eine Schublade legen. Erst recht verboten ist es, sie in der Öffentlichkeit dabei zu haben. Legaler Waffenbesitz setzt in den meisten Fällen eine Waffenbesitzkarte oder sogar einen Waffenschein voraus. Selbst der Besitz mancher Sorten von Messern ist verboten, da auch sie als Waffe gelten.
Es gibt in Deutschland drei Kategorien von Waffen: erlaubnisfreie, erlaubnispflichtige, für die man eine Waffenbesitzkarte benötigt, und schließlich verbotene Waffen.
Was ab 18 Jahren erlaubt ist
Erlaubnisfreie Waffen dürfen ab 18 Jahren gekauft und besessen werden: Darunter fallen: Druckluft-, Federdruck- und CO₂-Waffen, die mit einem„F im Fünfeck“ gekennzeichnet sind. Auch legal sind Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen mit einem PTB-Kennzeichen im Kreis sowie historische Vorderlader-Waffen. Armbrüste und Bögen, Reizstoff- und Tierabwehrsprays sowie zugelassene Elektroschocker mit PTB-Prüfzeichen fallen ebenfalls darunter. Die Abkürzung PTB bezieht sich auf die Prüfung durch die physikalisch-technische Bundesanstalt.
Nur mit Schein in die Öffentlichkeit
Diese Waffen darf man zwar besitzen, in die Öffentlichkeit mitnehmen darf man aber auch die meisten erlaubnisfreien Waffen nicht. Um sie in der Öffentlichkeit bei sich tragen zu dürfen – im Gesetz heißt das „Führen“ –, ist in der Regel ein Kleiner Waffenschein erforderlich. Außerdem muss man einen gültigen Reisepass oder Ausweis dabeihaben. Vor dessen Erteilung prüft die Behörde die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Voraussetzung ist unter anderem ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis, keine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit oder psychische Erkrankung. Der Kleine Waffenschein berechtigt nicht zum Schießen, auch nicht an Silvester. Er hebt auch das Waffenverbot bei öffentlichen Veranstaltungen nicht auf.
Wann ohne Waffenbesitzkarte nichts geht
Für den Kauf und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen braucht es zunächst einmal eine Waffenbesitzkarte. Sie erhält nur, wer nachweisen kann, dass er die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und die Waffe in einem speziellen Tresor aufbewahrt. Will man die Waffe in der Öffentlichkeit mitführen, ist sogar ein Großer Waffenschein erforderlich. Ein Waffenschein ist aber schwierig zu bekommen. Der Wunsch, sich sicherer zu fühlen, reicht nicht aus. Wer einen Waffenschein zum persönlichen Schutz beantragt, muss eine besondere Gefährdung glaubhaft machen. Für einen Waffenschein ist außerdem eine Haftpflichtversicherung erforderlich.
Verbotene Waffen
Verboten sind in Deutschland laut Waffengesetz unter anderem Kriegswaffen, Pumpguns und vollautomatische Waffen. Verboten sind außerdem Schlagringe, Stahlruten und Totschläger, Wurfsterne und bestimmte Messer. Auch „Anscheinswaffen“ sind verboten: Das betrifft alle Waffen, mit denen man zwar nicht schießen kann, die aber einer echten Waffe täuschend ähnlich sehen – also auch manche Softair-Waffen.
Welche Regeln gelten für Messer?
Gewöhnliche Küchenmesser und viele Taschenmesser sind legal. Butterflymesser gehören dagegen zu den verbotenen Gegenständen. Grundsätzlich sind bereits ihr Erwerb und Besitz verboten.
Das Führen von Messern mit einhändig feststellbarer Klinge ist grundsätzlich untersagt. Gemeint sind Messer, deren Klinge sich mit einer Hand öffnen und feststellen lässt. Das Verbot gilt auch für feststehende Messer mit einer Klingenlänge über zwölf Zentimetern. Ausnahmen bestehen beispielsweise, wenn das Messer für die Arbeit, den Sport oder einen anderen allgemein anerkannten Zweck benötigt wird. Zusätzliche Verbote in Verkehrsmitteln oder bei Veranstaltungen müssen trotzdem beachtet werden.
Wo sind auch kleine Messer verboten?
Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Volksfesten, Märkten oder Sportveranstaltungen darf man grundsätzlich keine Waffen und Messer mit sich führen. Das Messerverbot gilt unabhängig von der Klingenlänge. Es gibt gesetzliche Ausnahmen, etwa für die berufliche Verwendung oder den Transport eines Messers, auf das nicht schnell zugegriffen werden kann.
Ein Waffen- und Messerverbot gilt auch im öffentlichen Personenfernverkehr. In Baden-Württemberg gilt das auch für Bahnhöfe und Haltestellen. Ebenso gilt dort das Verbot in allen Bussen, Straßenbahnen, S-Bahnen und Regionalbahnen. Auch Taschen- und Küchenmesser sind erfasst. Ausnahmen bestehen unter anderem für die berufliche Verwendung von Messern und solche, die so gut verpackt sind, dass man keinen schnellen Zugriff hat. Ein Kleiner Waffenschein befreit nicht von diesem Verbot. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 10 000 Euro. Waffen und Messer können zudem eingezogen werden.
Wie lässt sich ein gekauftes Küchenmesser nach Hause bringen?
Wer ein gekauftes Küchenmesser in öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause bringt, kann die Ausnahme für den „nicht zugriffsbereiten Transport“ nutzen. Nach der offiziellen Erläuterung des Landes Baden-Württemberg bedeutet das: Das Messer darf nur mit mehr als drei Handgriffen erreichbar sein.
Für Messer, die unter das Führverbot nach § 42a des Waffengesetzes fallen, gibt es eine ausdrückliche Ausnahme für den Transport in einem verschlossenen Behältnis. Das betrifft beispielsweise ein Küchenmesser mit feststehender Klinge von mehr als zwölf Zentimetern. Ein Beispiel für ein solches Behältnis ist ein mit einem Schloss gesicherter Koffer.
Was empfiehlt die Polizei bei einer Bedrohung?
Die Polizei rät, Abstand zu halten, Provokationen zu vermeiden und sich zu entfernen, wen eine Situation bedrohlich wird. Betroffene können beispielsweise ein Geschäft oder Restaurant aufsuchen oder in ein anderes Zugabteil wechseln. Wer Hilfe braucht, sollte eine konkrete Person ansprechen: „Sie mit der grünen Jacke, helfen Sie mir bitte! Rufen Sie die Polizei!“ In einer akuten Notlage gilt die Notrufnummer 110. Straftaten sollten anschließend angezeigt werden.
Vom Mitführen von Messern oder Pfefferspray zur Selbstverteidigung rät die Polizei ab. Solche Gegenstände können einen Konflikt verschärfen oder gegen die betroffene Person eingesetzt werden. Als Alternative nennt sie einen Taschenalarm. Dessen lauter Signalton kann Menschen in der Umgebung aufmerksam machen.
Wie beantragt man eine Erlaubnis in Tübingen?
Wer in der Stadt Tübingen wohnt, wendet sich an die Waffenbehörde der städtischen Fachabteilung Ordnung und Gewerbe. Sie befindet sich in der Schmiedtorstraße 4. Erreichbar ist sie unter 07071 204-2234 sowie waffenbehoerde@tuebingen.de
Für einen Kleinen Waffenschein muss ein Antrag ausgefüllt und unterschrieben sowie die Identität nachgewiesen werden. Im Formular werden auch die Wohnorte der vergangenen fünf Jahre abgefragt. Für eine Waffenbesitzkarte oder einen Großen Waffenschein sind andere Anträge und zusätzliche Nachweise erforderlich. Die Waffenbehörde informiert über die benötigten Unterlagen, die Antragstellung und die Gebühren.
Wer in einer anderen Stadt oder Gemeinde des Landkreises Tübingen wohnt, sollte zunächst die zuständige Waffenbehörde erfragen. Das Landratsamt Tübingen ist nur für einen Teil der Gemeinden zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort.
Weitere Informationen:
Waffengesetz, insbesondere §§ 4 bis 8, 10, 19, 38, 42, 42a und 42b sowie Anlagen 1 und 2:
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/
Landratsamt Tübingen: Waffenrecht, Zuständigkeiten, Anträge und Informationsblätter. Das dort veröffentlichte Merkblatt zum Kleinen Waffenschein trägt den Stand Juli 2017 und wurde ergänzend zum aktuellen Gesetzestext herangezogen:
https://www.kreis-tuebingen.de/waffenbehoerde
Land Baden-Württemberg: Waffen- und Messerverbot im öffentlichen Personennahverkehr, Ausnahmen und Transportregeln:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/land-verbietet-waffen-und-messer-im-nahverkehr
Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes: Verhalten bei bedrohlichen Situationen:
https://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/gewalt/gewalt-unterwegs/
Stadt Tübingen: Fachabteilung Ordnung und Gewerbe, Kontakt zur Waffenbehörde:
https://www.tuebingen.de/ordnung
Stadt Tübingen: Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins:
https://www.tuebingen.de/verwaltung/uploads/antrag_kleiner_waffenschein.pdf
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