Wer in Deutschland Schulden hat, kann von einer Kontopfändung betroffen sein. Damit Betroffene weiterhin Geld für Miete, Lebensmittel und andere notwendige Ausgaben nutzen können, gibt es das Pfändungsschutzkonto (P-Konto).
Was ist ein P-Konto?
Ein P-Konto ist ein normales Girokonto mit einer zusätzlichen Schutzfunktion. Für die Führung eines P-Kontos dürfen Banken grundsätzlich keine höheren Kontoführungsgebühren verlangen als für ein vergleichbares Girokonto. Jede Person mit einem Girokonto kann bei ihrer Bank die Umwandlung in ein P-Konto beantragen. Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, diesem Antrag nachzukommen.
Jede Person darf nur ein P-Konto besitzen. Gemeinschaftskonten können nicht als P-Konto geführt werden.
Ein P-Konto schützt nicht vor den Schulden selbst. Es stellt lediglich sicher, dass Betroffene trotz einer Kontopfändung über den gesetzlich geschützten Betrag für ihren Lebensunterhalt verfügen können.
Automatischer Basisschutz
Bei einer Kontopfändung bleibt automatisch ein gesetzlich festgelegter Grundfreibetrag geschützt. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt dieser 1.590 Euro pro Kalendermonat. Unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei Unterhaltspflichten, Kindergeld oder bestimmten Sozialleistungen – kann der Freibetrag durch eine Bescheinigung erhöht werden.
Beantragung auch nach einer Pfändung möglich
Ein Girokonto kann auch dann noch in ein P-Konto umgewandelt werden, wenn bereits eine Kontopfändung besteht. So bleibt das gesetzlich geschützte Existenzminimum verfügbar.
Weitere Informationen:
https://www.bmjv.de/DE/themen/wirtschaft_finanzen/zwangsvollstreckung/pfaendungsschutzkonto/pfaendungsschutzkonto_node.html
https://www.verbraucherzentrale.de/das-pfaendungsschutzkonto-pkonto-31097
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