15. Januar 2025

Fußwege müssen im Winter begehbar sein

In Deutschland müssen Privatpersonen in der Regel im Winter Schnee räumen und bei Glätte streuen – wo und wie weit, das regeln die meisten Städte und Gemeinden in eigenen Satzungen. Wer in Tübingen wohnt, ist für alle öffentlichen Verkehrsflächen verantwortlich, die am Haus entlanglaufen.

Schnee schippen gilt für alle
Schnee räumen und bei Glatteis streuen müssen alle, die im Haus wohnen – egal, ob sie MieterInnen oder HauseigentümerInnen sind. Die Räum- und Streupflicht erstreckt sich vor allem auf Gehwege, Fußwege und Staffeln. Sie gilt aber auch für sonstige öffentliche Verkehrsflächen wie die Wartezone an Bushaltestellen, wenn diese kein Wartehäuschen haben. HauseigentümerInnen oder MieterInnen müssen entweder den Gehweg freihalten oder einen 1,5 Meter breiten Fahrbahn-Streifen auf der Straße, wenn es keinen Gehweg gibt.

Winterdienst morgens und abends
Die HausbewohnerInnen müssen die Flächen bereits morgens räumen oder streuen, sodass FußgängerInnen werktags ab 7 Uhr, samstags ab 8 Uhr sowie sonn- und feiertags ab 9 Uhr sicher darauf gehen können. Wenn es im Lauf des Tages weiter schneit oder schnee- und eisglatt ist, müssen die Flächen erneut geräumt und gestreut werden – und zwar bis 21 Uhr.

Salz streuen nur bei starker Glätte
Auftausalze oder andere umweltschädliche Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn es sehr glatt ist und die Glätte nicht anders beseitigt werden kann. Sonst sollte Steinsplitt gestreut werden. Die Stadt Tübingen hat dafür 19 Splitthaufen im Stadtgebiet eingerichtet. Dort kann Streumaterial jederzeit kostenlos abgeholt werden. Siehe
https://www.tuebingen.de/verwaltung/verfahren#/W/winterdienst und http://www.tuebingen.de/splitthaufen
Infos über Störungen beim TüBus wegen der Witterung bekommen Fahrgäste unter der Hotline 07071 157-157 oder unter https://www.tuebus.de/index.html

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