Die Bekämpfung der Migration durch irreguläre Einreisen spielt im Bundestagswahlkampf derzeit eine große Rolle. In den Wahlprogrammen der Parteien und in Statements von Politikern geht es immer wieder um dieses Thema. Über irreguläre Migration, die oft auch illegal genannt wird, bestehen dabei aber vielfach falsche Vorstellungen, was die rechtlichen Gegebenheiten angeht. Der „Mediendienst Integration“ hat in seiner aktuellen Ausgabe mit diesem Thema beschäftigt und stellt die rechtliche Lage klar.
Ausländische Personen aus Drittstaaten, die kein Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel für Deutschland besitzen, reisen irregulär ein, es sei denn sie haben die Staatsangehörigkeit eines der Länder, deren Pässe zu einem dreimonatigen Aufenthalt (ohne Erwerbstätigkeit) in Deutschland berechtigen. Die irreguläre Einreise trifft auf die meisten Geflüchteten zu, die nach Deutschland kommen. Denn wenn Menschen zum Beispiel im Falle eines Kriegsausbruchs plötzlich fliehen müssen, bleibt keine Zeit, um sich vorher um ein Visum zu kümmern.
Irregulär wird durch Asylgesuch regulär
Sobald Geflüchtete in Deutschland ankommen, müssen sie schnell einen Asylantrag stellen. Damit sind sie nicht mehr „irregulär“: Denn im Moment des Asylgesuchs gilt ihr Aufenthalt in Deutschland als legal und sie erhalten eine Aufenthaltsgestattung. Für die ursprünglich irreguläre oder unerlaubte Einreise dürfen Asylsuchende nicht strafrechtlich belangt werden. Das ergibt sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention: Sie verbietet die Sanktionierung der irregulären Einreise, da Geflüchtete in der Regel gar nicht anders als „irregulär“ einreisen können.
Zurückweisung von Geflüchteten unzulässig
Oft wird gefordert, irreguläre Einreisen grundsätzlich durch Zurückweisung bei einer Grenzkontrolle zu verhindern. Das würde aber bedeuten, eine Flucht mit Asylgrund nach Deutschland fast unmöglich zu machen. Mit der aktuellen Rechtslage wäre das nicht vereinbar. Denn: Nach deutschem und europäischem Recht hat jede asylsuchende Person in Deutschland Anspruch auf die individuelle Prüfung ihres Antrags. Ohne diese Prüfung darf sie nicht zurückgewiesen werden. Dass Zurückweisungen an EU-Binnengrenzen rechtswidrig sind, haben zuletzt Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bestätigt.
Prüfung des Asylanspruchs muss durchgeführt werden
Dieser Anspruch gilt auch für Personen, die über einen der EU-Nachbarstaaten Deutschlands einreisen: Sie haben mindestens einen Anspruch auf Durchführung des „Dublin-Verfahrens“. In diesem Verfahren wird geprüft, ob Deutschland oder ein anderer EU-Mitgliedstaat für das Asylverfahren zuständig ist. So ist Deutschland zum Beispiel immer dann zuständig, wenn bereits enge Familienmitglieder der asylsuchenden Person in Deutschland leben. Die Zuständigkeit geht auch auf Deutschland über, wenn in dem EU-Mitgliedstaat, in den die Person als erstes eingereist war, sehr schlechte Bedingungen herrschen: So dürfen Menschen etwa nach Griechenland derzeit nicht abgeschoben werden.
In den letzten Monaten gab es Berichte in deutschen Medien, wonach Grenzbeamte mit suggestiven Methoden versucht haben sollen, Personen vom Stellen eines Asylgesuchs abzuhalten, etwa indem sie Geflüchtete beeinflusst haben, in einem Fragebogen falsche Einreisegründe anzukreuzen. Dieses Vorgehen würde irreguläre Einreisen verhindern, wäre aber nach Ansicht des „Mediendienst Integration“ illegal.
Zum Artikel im „Mediendienst Integration“: MEDIENDIENST INTEGRATION | Was sind irreguläre Einreisen?
Der Deutschlandfunk hat die Wahlprogramme der Parteien zum Thema Migration gesichtet:
Deutschlandfunk | Wahlprogramme 2025 Migration
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