Fieber, Kopfschmerzen, Bronchitis, Übelkeit – wer krank ist, kann nicht arbeiten. Damit zur Krankheit nicht noch Ärger am Arbeitsplatz kommt, müssen Beschäftigte einige Regeln einhalten.
Krankmeldung:
Krankmelden sollte man sich so schnell wie möglich, also am besten vor Arbeitsbeginn. Auf welche Weise man sich krank meldet, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sagt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Wichtig ist nur, dass die Information die Firma rasch erreicht. Also am besten anrufen oder dem Personalbüro oder den Vorgesetzten eine E-Mail schicken. Man muss nicht sagen, an welcher Krankheit man leidet, sollte aber mitteilen, wie lange man voraussichtlich fehlt. In vielen Fällen können sich Beschäftigte bis zu fünf Tagen auch telefonisch krankschreiben lassen. Die Entscheidung trifft aber der Arzt. Der Patient muss in der Arztpraxis bekannt sein. Eine Verlängerung der Krankschreibung per Telefon ist ausgeschlossen, schreibt die Bundesregierung.
Ärztliches Attest:
Ab wann ein Attest vom Arzt vorgelegt werden muss, ist unterschiedlich. Dem Gesetz nach ist es der vierte Tag. Es gibt aber auch Betriebe, die vom ersten Tag an ein Attest verlangen. Es ist deshalb sehr wichtig, danach zu fragen.
Lohnfortzahlung:
Wer als ArbeitnehmerIn krank ist, erhält Geld. Das Gesetz schreibt vor, dass der Arbeitgeber sechs Wochen Lohn oder Gehalt weiterbezahlen muss. Eine Ausnahme gilt nur für die ersten vier Wochen, in denen man in einem neuen Job arbeitet. Dann springt sofort die Krankenkasse mit dem Krankengeld ein. Die Krankenkasse zahlt auch Krankengeld, wenn Beschäftigte länger als sechs Wochen krank sind. Für maximal 78 Wochen in drei Jahren übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung meist 70 Prozent des Bruttogehalts. Bei Arbeitsunfällen weichen die Regeln etwas ab. Auch Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte bekommen ihren Lohn weiter, wenn sie krank sind. Geringfügig Beschäftige haben aber keinen Anspruch auf Krankengeld.
Urlaub:
Krank ist krank, da kann der Arbeitgeber laut DGB auch nicht einfach den Urlaub kürzen. Wer im Urlaub krank wird, hat sogar Anspruch darauf, die Urlaubstage nachzuholen. Auch dafür ist aber eine Krankmeldung erforderlich.
Verhalten:
Wer arbeitsunfähig ist, muss deswegen nicht die ganze Zeit im Bett liegen. Er oder sie darf nur nichts tun, was dem Heilungsprozess schadet, teilt beispielsweise die Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) mit. Darunter fallen zum Beispiel Partys mit viel Alkohol, ein Fußballspiel auf dem Sportplatz oder Dachdeckerarbeiten am eigenen Haus. Spazierengehen ist aber erlaubt. Die IG Metall rät, mit dem Arzt oder der Ärztin zu reden, wenn man unsicher ist, was man während der Krankheit machen darf und was nicht. Wer etwas tut, was die Krankheit in die Länge zieht, riskiert schlimmstenfalls eine Kündigung.
DGB | Rechte und Pflichten kranke Beschäftigte
Bundesregierung | Telefonische Krankschreibung
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