Minijobber sind rentenversicherungspflichtig, können sich aber befreien lassen. Das galt bisher für die ganze Dauer der Beschäftigung. Ab dem 1. Juli ist ein einmaliger Wechsel möglich.
Laut einer Mitteilung der Handwerkskammer Reutlingen können Minijobber, die sich für die Befreiung entschieden haben, diesen Schritt rückgängig machen. In diesem Fall lebt die Beitragspflicht wieder auf. Minijobber erwerben dadurch Leistungsansprüche aus der Rentenkasse (dazu zählen auch Erwerbsminderungsrente, Riester-Förderung, Pflichtbeitragszeiten):
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Einmaliger Wechsel möglich
Ein mehrmaliger Wechsel innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses sei allerdings nicht möglich, heißt es weiter. Auch Beschäftige mit mehreren Minijobs können die Option nutzen und in die Rentenversicherungspflicht zurückkehren. Allerdings gilt die Entscheidung dann für alle Beschäftigungsverhältnisse. Entsprechende Anträge müssen bei jedem Arbeitgeber gestellt werden.
Antrag und Fristen
Minijobber müssen die Aufhebung der Befreiung beim Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch beantragen.
Arbeitgeber müssen den Antrag dokumentieren, die Änderung in den Gehaltsunterlagen festhalten und die Aufhebung der Befreiung an die Minijob-Zentrale melden.
Die Befreiung gilt als aufgehoben, wenn die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats widerspricht.
Mehr Informationen:
www.magazin.minijob-zentrale.de
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