Seit dem 18. August 2026 können ukrainische Führerscheine in Deutschland deutlich einfacher in einen deutschen Führerschein umgeschrieben werden. Die Ukraine wurde – ebenso wie Montenegro – in die Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgenommen. Damit entfällt für die erfassten Fahrerlaubnisklassen die theoretische und die praktische Fahrprüfung.
Welche Führerscheinklassen sind betroffen?
Die neue Regelung gilt für gültige ukrainische Fahrerlaubnisse der Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE. Wer eine entsprechende ukrainische Fahrerlaubnis besitzt und sie in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben lassen möchte, muss also weder die theoretische noch die praktische Führerscheinprüfung in Deutschland ablegen.
Für die Klasse B sind bei der Umschreibung außerdem weder Sehtest noch Erste-Hilfe-Kurs oder eine Ausbildung in einer Fahrschule erforderlich. Für Lkw- und Busklassen können dagegen weiterhin zusätzliche Anforderungen gelten. Dazu gehören je nach Klasse und Geltungsdauer beispielsweise ärztliche Untersuchungen und Nachweise über das Sehvermögen. Die Regeln gelten nicht für die Berufskraftfahrerqualifikation.
Wie funktioniert die Umschreibung?
Die Umschreibung muss bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde am Wohnort beantragt werden. Im Kreis Tübingen ist das die Führerscheinstelle des Landratsamts. Welche Unterlagen benötigt werden und wie das Verfahren abläuft, kann sich je nach Fahrerlaubnisklasse und Behörde unterscheiden. In der Regel werden unter anderem der gültige ausländische Führerschein, ein Personalausweis oder Reisepass sowie ein aktuelles biometrisches Lichtbild benötigt. Deshalb sollte man sich vorab bei der zuständigen Führerscheinstelle über die konkreten Anforderungen informieren.
Eine Übersetzung des ukrainischen Führerscheins ist nicht in jedem Fall erforderlich. Darauf kann beispielsweise verzichtet werden, wenn die Angaben auf dem Führerschein für die Behörde auch ohne Übersetzung lesbar sind, etwa weil sie zusätzlich auf Englisch beziehungsweise in lateinischer Schrift aufgeführt sind. Ob eine Übersetzung tatsächlich benötigt wird, sollte jedoch vorab bei der Führerscheinstelle geklärt werden.
So funktioniert die Umschreibung im Kreis Tübingen
Im Kreis Tübingen muss zunächst ein Termin bei der Führerscheinstelle des Landratsamts vereinbart werden. Das geht online über die Internetseite des Landkreises. Zu diesem Termin sind die erforderlichen Unterlagen mitzubringen. Dort werden die Dokumente geprüft und es gibt ein Gespräch. Wenn die Unterlagen geprüft und vollständig sind, müssen sie bei einem weiteren Termin im zuständigen Bürgeramt eingereicht werden.
Für Führerscheine aus Staaten der Anlage 11 nennt der Landkreis Tübingen als erforderliche Unterlagen einen Personalausweis oder Reisepass, ein aktuelles biometrisches Lichtbild, das höchstens ein Jahr alt ist, sowie den ausländischen Führerschein. Auf der Internetseite des Landkreises wird außerdem eine Übersetzung des ausländischen Führerscheins genannt, sofern dieser nicht bereits eine deutsche Übersetzung enthält.
Wann ist eine Übersetzung erforderlich?
In der Praxis kann eine Übersetzung in bestimmten Fällen entfallen. Die Führerscheinstelle des Landratsamts Tübingen teilte auf Nachfrage mit, dass keine Übersetzung benötigt wird, wenn sie den ukrainischen Führerschein lesen kann. Wer einen ukrainischen Führerschein besitzt, auf dem Angaben beispielsweise zusätzlich auf Englisch oder in lateinischer Schrift aufgeführt sind, sollte deshalb vor einer kostenpflichtigen Übersetzung direkt bei der Führerscheinstelle nachfragen, ob diese tatsächlich erforderlich ist.
Die Umschreibung eines Führerscheins aus einem Staat der Anlage 11 kostet im Kreis Tübingen derzeit 32,40 Euro. Hinzu kommen 5,10 Euro für die Prüfung des Antrags beziehungsweise der Meldedaten.
Die Aufnahme der Ukraine in die Anlage 11 der FeV beruht auf der „Ersten Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 12. August 2026. Sie wurde am 17. August 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Änderung zur Aufnahme der Ukraine in die Anlage 11 trat am 18. August 2026 in Kraft.
Quellen:
Bundesgesetzblatt – BGBl. 2026 I Nr. 236:
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/236/regelungstext.pdf
https://www.adac.de/verkehr/rund-um-den-fuehrerschein/auslaendische-fuehrerscheine/fuehrerscheinumschreibung-fluechtlinge
tun26081907

