Geflüchtete aus der Ukraine, die bereits in einem Drittstaat mit unbefristetem oder befristetem Aufenthaltsstatus lebten, können nicht mehr so einfach nach Deutschland einreisen. Das bestätigte das Bundesinnenministerium auf Anfrage von tuenews INTERNATIONAL. Für sie gilt in Deutschland nicht mehr die sogenannte Massenfluchtrichtlinie (§24 Aufenthaltsgesetz). Sie dürfen zwar weiterhin legal einreisen, erklärte das Ministerium, können ihre Einreise aber nicht mehr mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine begründen. Stattdessen müssen sie einen Visumsantrag stellen, der im Einzelfall geprüft wird. Wie das Studierendenwerk in Berlin mitteilt, gilt das auch für Studierende, die sich an einer Universität in einem anderen Staat, etwa in Polen, eingeschrieben hatten. Ob und in welcher Höhe Geflüchtete, die bereits in einem Drittstaat lebten, Sozialleistungen erhalten, hänge vom Zweck des Aufenthalts ab, erklärt das Ministerium.
Auch für Geflüchtete aus anderen Ländern und Staatenlose, die in der Ukraine Zuflucht gesucht aber kein unbefristetes ukrainisches Aufenthaltsrecht erhielten, haben sich die Regeln geändert. Laut der Homepage Germany4ukraine des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) endet für sie der vorübergehende Schutz – je nach Zeitpunkt der Einreise – ab dem 5. März 2025. Wer dann keinen Asylantrag gestellt oder einen anderen Aufenthaltstitel beantragt hat, muss das Land verlassen.
Hintergrund der Neuregelungen sind entsprechenden Gesetze: die Ukraine-Aufenthaltsübergangsverordnung und die Ukraine-Aufenthalts-Fortgeltungsverordnung.
Für andere Geflüchtete aus der Ukraine, die bereits in Deutschland einen Aufenthaltstitel haben, ändert sich nichts. Ihre Aufenthaltserlaubnis wurde bis 4. März 2026 verlängert. (tun24122301)
germany4ukraine | Änderung bei Einreise und Aufenthalt
tun25012102