Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Wohnungseigentümern beim Einbau von Klimaanlagen gestärkt. Wohneigentümer in Mehrparteienhäusern haben demnach grundsätzlich ein Recht, eine Split-Klimaanlage mit einem Außengerät auf dem Balkon zu installieren. Voraussetzung ist, dass die Rechte anderer Eigentümer dadurch nicht übermäßig beeinträchtigt werden. Für Mieter gelten dagegen andere Regeln.
Eigentümer können Einbau verlangen
Wer eine Eigentumswohnung in einem Mehrparteienhaus besitzt, kann von der Eigentümerversammlung grundsätzlich die Erlaubnis für den Einbau einer Split-Klimaanlage verlangen. Gibt es dafür keine Mehrheit, kann auch ein Gericht den Einbau erlauben. Mit dieser Entscheidung beendete der BGH einen Rechtsstreit zwischen einem Berliner Wohnungseigentümer und der Eigentümergemeinschaft, der über mehrere Instanzen gegangen war.
Split-Klimaanlagen bestehen aus zwei Teilen: Eine Inneneinheit kühlt die Raumluft, während eine Außeneinheit die Wärme nach draußen abgibt. Für den Einbau sind Eingriffe in die Außenwand erforderlich.
Möglicher Lärm reicht nicht aus
Auch mögliche spätere Betriebsgeräusche verhindern den Anspruch auf den Einbau zunächst nicht. Nach Auffassung des BGH hängt die tatsächliche Lärmbelastung insbesondere davon ab, wie die Klimaanlage später genutzt wird. Deshalb soll zunächst abgewartet werden, ob es tatsächlich zu einer übermäßigen Belastung kommt. Werden andere Eigentümer später durch zu starken Lärm beeinträchtigt, können sie dagegen vorgehen. Der Eigentümer der Klimaanlage muss die Störung dann beheben. Dabei können beispielsweise auch Regelungen zur Nutzung der Anlage in der Hausordnung getroffen werden.
Mieter brauchen Erlaubnis
Für Mieter ist die Rechtslage anders. Wer eine Split-Klimaanlage fest installieren möchte, braucht dafür die Erlaubnis des Vermieters. Mieter sollten die Zustimmung deshalb einholen, bevor sie eine solche Anlage einbauen lassen.
Eine Alternative sind mobile Monoblock-Klimageräte. Im Gegensatz zu Split-Klimaanlagen benötigen sie kein fest installiertes Außengerät. Die warme Luft wird über einen Schlauch durch das Fenster nach draußen geleitet. Solche mobilen Geräte dürfen Mieter ohne Genehmigung des Vermieters nutzen.
Sonderfall Denkmalschutz
Bei denkmalgeschützten Gebäuden können für Veränderungen an der Fassade zusätzliche Vorgaben oder Genehmigungspflichten gelten. Wer in einem denkmalgeschützten Haus eine Klimaanlage installieren möchte, sollte deshalb vorher klären, ob eine zusätzliche Genehmigung erforderlich ist.
Weitere Informationen:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026130.html
rbb24: Wohnungseigentümer dürfen grundsätzlich Klimaanlagen auf Balkon einbauen
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